Die Umsatzsteuer entsteht grundsätzlich bei Besteuerung nach vereinbarten Entgelten mit Ablauf des Voranmeldungszeitraumes, in dem die Leistung ausgeführt worden ist.
Unternehmer erhalten auf Antrag eine Verlängerung der Abgabefristen für die Umsatzsteuer-Voranmeldungen und der Frist zur Entrichtung der Vorauszahlungen um einen Monat (§ 18 Abs. 6 Umsatzsteuergesetz/UStG und §§ 46, 47 Umsatzsteuer-Durchführungsverordnun
zum Artikel gehenUnternehmer erhalten auf Antrag eine Verlängerung der Abgabefristen für die Umsatzsteuer-Voranmeldungen und der Frist zur Entrichtung der Vorauszahlungen um einen Monat (§ 18 Abs. 6 Umsatzsteuergesetz/UStG und §§ 46, 47 Umsatzsteuer-Durchführungsverordnun
zum Artikel gehenDie Umsatzsteuer wird grundsätzlich nach vereinbarten Entgelten erhoben.
zum Artikel gehenAktuelle Verfahren zur Einkommen- und Umsatzsteuer
zum Artikel gehenAktuelle Verfahren zur Einkommen- und Umsatzsteuer
zum Artikel gehen