Der Bundesgerichtshof (BGH) bemängelt die geringe steuerliche Kontrolle von Internetdienstleistungen von Unternehmen mit Firmensitz in Ländern außerhalb der Europäischen Union wie im EU-Ausland. Eine systematische Erfassung sei aktuell nicht möglich, wodurch erhebliche Steueransprüche bei der Umsatzsteuer nicht realisiert werden. Wenn die Anbieter ihre Umsätze verheimlichen, sei die Gefahr einer Entdeckung deshalb sehr gering. Obwohl das Bundesministerium der Finanzen ein Defizit bei Kontrollen zugibt wird offenbar kein Handlungsbedarf gesehen. Der Bundesgerichtshof äußerte sich dazu wie folgt: Besteuerung ausländischer Internetanbieter In der Europäischen Union bieten EU-Unternehmer und Unternehmer mit Sitz außerhalb der Europäischen Union (Drittlandsunternehmer) Internetleistungen an, z.B. Musik, Videos, E-Books, Livecams und Software. Solche Leistungen an private Abnehmer unterliegen der Umsatzbesteuerung in dem EU-Mitgliedstaat, in dem der Abnehmer wohnt (Verbrauchsstaat). Deutschland als Verbrauchsstaat hat damit einen Steueranspruch gegen nicht in Deutschland ansässige Unternehmer. Besonderes Besteuerungsverfahren für Internetleistungen Seit dem Jahr 2003 können Drittlandsunternehmer ein besonderes Besteuerungsverfahren nutzen. Danach können sie sämtliche EU-Umsätze in nur einem Mitgliedstaat erklären (Registrierungsstaat). Der Registrierungsstaat leitet die gezahlte Steuer anschließend anteilig an die Verbrauchsstaaten weiter. EU-Unternehmer können ein vergleichbares Besteuerungsverfahren seit dem Jahr 2015 anwenden. Nutzen ausländische Unternehmer diese Verfahren nicht, gilt das allgemeine Besteuerungsverfahren. Die Unternehmer müssen sich dann in jedem Verbrauchsstaat steuerlich erfassen lassen. Bund und Länder sind für die Besteuerung verantwortlich In Deutschland bearbeitet die besonderen Besteuerungsverfahren das Bundeszentralamt für Steuern (BZSt). Für das allgemeine Besteuerungsverfahren sind Zentralfinanzämter in den Ländern zuständig. Die Finanzbehörden konzentrieren sich auf die Bearbeitung bekannter Steuerfälle, d.h. auf Internetunternehmer, die ihre Umsätze deklarieren. Sie versuchen jedoch nicht, unbekannte Steuerfälle zu ermitteln, also Anbieter, die sich erst gar nicht bei den Finanzbehörden melden. Solche Anbieter haben somit nur das Risiko, zufällig entdeckt zu werden. Unzureichende Erfassung von Drittlandsunternehmern Der Bundesrechnungshof kritisierte im Jahr 2013, dass Internetanbieter aus einem Drittland steuerlich nur unzureichend kontrolliert werden. Faktisch stand es im Belieben der Anbieter, ob sie sich bei den Finanzbehörden melden und am Besteuerungsverfahren teilnehmen. Aufgrund der geringen Anzahl registrierter Unternehmer ging der Bundesrechnungshof von Steuerausfällen in Millionenhöhe aus. Er empfahl, die Erfassung von Drittlandsunternehmern zu verbessern. Unzureichende Erfassung auch bei EU-Unternehmern Der Bundesrechnungshof stellte im Jahr 2015 fest, dass auch bei Internetleistungen, die EU-Unternehmer erbringen, keine systematische Kontrolle vorgesehen ist. Die Finanzbehörden sehen ihre Aufgabe wiederum nur in der Verwaltung der bekannten Steuerfälle. Etwaige Ermittlungen zur Aufdeckung unbekannter Steuerfälle hielten sie für sehr aufwendig. Darüber hinaus ist ungeklärt, wer nach nicht deklarierten Umsätzen suchen soll: der Bund oder die Länder. Ähnliche Artikel Umsatzsteuer in den Niedelanden was müssen deutsche Unternehmer beachten In Spanien gelten 3 verschiedene Umsatzsteuersätze Der Beitrag Umsatzsteuer-Persilschein für Internet-Unternehmer mit Sitz im Ausland und Leistungserbringung in Deutschland erschien zuerst auf mehrwertsteuerrechner.de.
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