Der EuGH hat die Frage nach der Umsatzsteuerpflicht von Fahrschulunterricht nunmehr geklärt. Seit 16.3.2017 war nach einem BFH-Beschluss diese Frage offen. Danach ist der Fahrschulunterricht für die Klassen B und C1 kein von der Mehrwertsteuer befreiter Schul- und Hochschulunterricht nach Art. 132 Abs. 1 Buchstabe i und j der MwStSysRL. Nach dem EuGH Urteil vom 14.3.2019 C-449/17 handelt es sich um einen spezialisierten Unterricht, der für sich allein nicht der für den Schul- und Hochschulunterricht kennzeichnenden Vermittlung, Vertiefung und Entwicklung von Kenntnissen und Fähigkeiten in Bezug auf ein breites und vielseitiges Spektrum von Stoffen gleichkommt. Der Beitrag Umsatzsteuerpflicht des Fahrschulunterrichts erschien zuerst auf BEGE GmbH.