Entfernt sich ein Unfallbeteiligter unerlaubt vom Unfallort, wird dies mit Geldstrafe oder mit Freiheitsstrafe sowie ggf. der Entziehung der Fahrerlaubnis geahndet. Ein strafbares Verhalten liegt dann nicht vor, wenn der Beschuldigte seinen ihm nach § 142 Abs. 1 Nr. 1 StGB obliegenden Pflichten gegenüber einer feststellungsbereiten Person Genüge getan hat. Nach Auffassung des Landgerichts Saarbrücken besteht keine weitergehende Wartepflicht zur Ermöglichung der Feststellung einer etwaigen Alkoholisierung, wenn nach den Umständen des Einzelfalles (hier: Auffahren auf einen ordnungsgemäß geparkten Pkw) von einer vollen Haftung des Beschuldigten auszugehen ist und die etwaige alkoholische Beeinflussung zur Beurteilung der zivilrechtlichen Haftungsfrage daher ohne Bedeutung ist. Beschluss des LG Saarbrücken vom 12.11.2018 8 Qs 116/18 jurisPR-VerkR 13/2019 Anm. 5 Der Beitrag Unfallflucht: Keine erweiterte Wartepflicht zur Feststellung der Alkoholisierung erschien zuerst auf Anwalt Friedrich Hamburg.
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