Urlaub – Ihre Rechte und Pflichten im Arbeitsrecht

Urlaub – Ihre Rechte und Pflichten im Arbeitsrecht Der gesetzliche Urlaubsanspruch umfasst jährlich 24 bezahlte Werktage. Dabei legt das Bundesurlaubsgesetz aber eine Sechs-Tage-Woche zugrunde, die heute eher unüblich ist. Arbeitet der Arbeitnehmer wie üblich nur fünf Tage in der Woche, stehen ihm mindestens 20 bezahlte Urlaubstage im Jahr zu. Schwerbehinderte Arbeitnehmer haben einen Zusatzurlaub von fünf Tagen. Das Bundesurlaubsgesetz gilt jedoch nur, wenn keine arbeits- oder tarifvertragliche Regelung vorliegt, die den Arbeitnehmer besser stellt. In vielen Arbeits- und Tarifverträgen sind Regelungen zur Länge des Urlaubes aufgenommen. Die gesetzlich vorgeschriebenen 24 Werktage dürfen hierbei jedoch nicht unterschritten werden. Bei Beendigung des Arbeitsverhältnisses ist noch nicht genommener Urlaub in Geld zu vergüten. Dieses jedoch nur, wenn aufgrund der Beendigung der Arbeitnehmer den Urlaub nicht nehmen konnte. Der den Arbeitnehmern zur Verfügung stehende Urlaub hängt jedoch auch vom Beendigungszeitpunkt des Arbeitsverhältnisses ab. Wenn der Beendigungstermin vor dem 30.06. liegt, erhält der Arbeitnehmer für jeden vollen Monat bis zum Beendigungszeitpunkt 1/12 seines Jahresurlaubs. Wenn der Beendigungszeitpunkt in der zweiten Hälfte des Jahres liegt, hat der Arbeitnehmer den vollen gesetzlichen Mindesturlaubsanspruch von 24 Werktagen. Arbeitsvertraglich können für über die 24 Werktage hinaus gehende Urlaubstage andere Regelungen getroffen werden. Wichtig ist auch zu wissen, dass der Arbeitgeber Urlaub auch versagen kann. Urlaub ist stets nach Rücksprache mit dem Arbeitgeber und unter Berücksichtigung der Belange des Arbeitnehmers und des Betriebes zu nehmen. Sollten z.B. dringende betriebliche Belange vorliegen, kann der Arbeitgeber dem Arbeitnehmer den beantragten Urlaub versagen. Weiterhin ist der Arbeitgeber grundsätzlich auch berechtigt, Urlaub für einen bestimmten Zeitpunkt anzuordnen. Dies folgt aus dem Direktionsrecht des Arbeitgebers. Urlaubsansprüche können auch verfallen. Gesetzlich ist insoweit geregelt, dass die Urlaubsansprüche des vergangenen Jahres zum 31.03. des Folgejahres verfallen, wenn sie bis zu diesem Zeitpunkt noch nicht aufgebraucht wurden. Eine Besonderheit gilt dann, wenn Urlaub aufgrund einer Erkrankung nicht genommen werden konnte. Dieser Urlaub verfällt nicht mit Ablauf des März des Folgejahres, sondern erst mit Ablauf des 31.03. des darauf folgenden Jahres, also nach 15 Monaten. Endet das Arbeitsverhältnis vor Ablauf der 15monatigen Frist, kann statt des Urlaubes eine Abgeltung in Geld verlangt werden.

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Info: Arbeitsrecht für Aufstocker (update) Minijobber, Teilzeit- und befristet Beschäftigte haben im Arbeitsrecht grundsätzlich die gleichen Rechte wie Vollzeitbeschäftigte. Unser Info gibt eine Erst-Auskunft. Download (PDF, 323 KB)

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Verbraucherzentrale informiert über Fluggast-Rechte

Wer in den Sommerferien in den Urlaub fliegt, hat gewisse Rechte. Darauf weist die Dürener Verbraucherzentrale hin. Fällt ein Flug zum Beispiel aus, kann man Ersatz verlangen.

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Zweiter Fachanwalt für Arbeitsrecht im anwaltsbüro47

Wir gratulieren unserem Kollegen Adam Cofala, der ab heute den Titel Fachanwalt für Arbeitsrecht führen darf. Das anwaltsbüro47 unterstreicht nun mit zwei Fachanwälten für Arbeitsrecht  seine Kompetenz und Spezialisierung auf diesem Gebiet. Neben Rechtsan

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Rechtsgebiete

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