Erhalten Arbeitnehmer an Arbeitstagen oder auch während einer beruflich veranlassten Auswärtstätigkeit unentgeltlich oder verbilligt Mahlzeiten von ihrem Arbeitgeber, müssen die Mahlzeiten dem laufenden Arbeitslohn als Sachbezug hinzugerechnet werden.
Erhalten Arbeitnehmer an Arbeitstagen oder auch während einer beruflich veranlassten Auswärtstätigkeit unentgeltlich oder verbilligt Mahlzeiten von ihrem Arbeitgeber, müssen die Mahlzeiten dem laufenden Arbeitslohn als Sachbezug hinzugerechnet werden.
zum Artikel gehenDie Höhe des Sachbezugs richtet sich dabei nach der Höhe der amtlichen Sachbezugswerte.
zum Artikel gehenDer Bundesrat hat am 8.11.2019 die Änderungen zur Sozialversicherungsentgeltverordnung gebilligt.
zum Artikel gehenDer Bundesrat hat am 8.11.2019 die Änderungen zur Sozialversicherungsentgeltverordnung gebilligt.
zum Artikel gehenDer Bundesfinanzhof entschieden, dass ein Arbeitgeber bei Überlassung von Parkplätzen gegen Kostenbeteiligung eine entgeltliche Leistung erbringt.
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