Verjährung von Urlaubsansprüchen - Aufforderungs- und Hinweisobliegenheiten des Arbeitgebers

Der gesetzliche Anspruch eines Arbeitnehmers auf bezahlten Jahresurlaub unterliegt der gesetzlichen Verjhrung. Allerdings beginnt die dreijhrige Verjhrungsfrist erst am Ende des Kalenderjahres, in dem der Arbeitgeber den Arbeitnehmer ber seinen konkreten Urlaubsanspruch und die Verfallfristen belehrt und der Arbeitnehmer den Urlaub dennoch aus freien Stcken nicht genommen hat. Bundesarbeitsgericht, Urteil vom 20. Dezember 2022 9 AZR 266/20 Quelle: BAG Pressemitteilung Nr. 48/22

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Tipp: Verjährung der Steuerhinterziehung

Worum geht es bei der Verjährung der Steuerhinterziehung? Eine Steuerhinterziehung darf strafrechtlich nicht mehr verfolgt werden, wenn sie verjährt ist. Die Verjährung ist daher bei Beratung und Verteidigung von entscheidender Bedeutung. Die Tücke liegt

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Urlaub verjährt nicht mehr automatisch

Bisherige Rechtsprechung Nach der Rechtsprechung des Bundesarbeitsgerichts und Berücksichtigung der Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofs konnte der An­spruch auf den ge­setz­li­chen Min­dest­ur­laub aus einem Ur­laubs­jahr erst nach 15 Monaten

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Die Einstandspflicht des Arbeitgebers nach § 1 Abs. 1 Satz 3 BetrAVG besteht erst beim Eintritt eines Versorgungsfalls

Die Einstandspflicht des Arbeitgebers nach § 1 Abs. 1 Satz 3 BetrAVG besteht erst beim Eintritt eines Versorgungsfalls und kann deshalb keine Pflicht des Arbeitgebers begründen, seine Beiträge zu einer Pensionskasse über die die Versorgung mittelbar durc

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DIE VERJÄHRUNG VON GELDFORDERUNGEN

Die Verjährung von Geldforderungen Besonders in der zweiten Hälfte des Jahres ist es wichtig, dass Sie Ihre noch offenen Forderungen im Blick haben. Denn jeweils zum Jahresende tritt die Verjährung einer Geldforderung ein. Regelmäßige Verjährung Die rege

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Ein Bühnenmitglied hat vor dem förmlichen Anhörungsverfahren zur Nichtverlängerung keine Veranlassung, Ausführungen des Arbeitgebers als Nichtverlängerung zu verstehen (NV Bühne)

Das Bühnenmitglied hat das Recht, zu der Anhörung eine Person seines Vertrauens hinzuzuziehen, soweit durch deren Teilnahme der Zweck des Gesprächs nicht gefährdet wird bzw. berechtigte Interessen des Arbeitgebers nicht entgegenstehen (vgl. BAG 15. Mai 20

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