Freiwillige Versicherung Damit eine freiwillige Weiterversicherung in der gesetzlichen Krankenversicherung erfolgen kann, muss eine der folgenden Vorversicherungszeiten erfüllt sein. Der freiwilligen Krankenversicherung können beitreten: Personen, die als Mitglieder aus der Versicherungspflicht ausgeschieden sind und in den letzten fünf Jahren vor dem Ausscheiden mindestens vierundzwanzig Monate oder unmittelbar vor dem Ausscheiden ununterbrochen mindestens zwölf Monate versichert waren, Personen, deren Familienversicherung erlischt oder nach § 10 Abs. 3 SGB V nicht besteht, wenn die o. g. Vorversicherungszeiten erfüllt sind, Schwerbehinderte im Sinne des § 1 des Schwerbehindertengesetzes, wenn sie, ein Elternteil oder ihr Ehegatte in den letzten fünf Jahren vor dem Beitritt mindestens drei Jahre versichert waren, es sei denn, sie konnten wegen ihrer Behinderung diese Voraussetzungen nicht erfüllen. Die Satzung der Krankenkasse kann das Recht zum Beitritt von einer Altersgrenze abhängig machen, Arbeitnehmer, deren Mitgliedschaft durch Beschäftigung im Ausland endete, wenn sie innerhalb von zwei Monaten nach Rückkehr in das Inland wieder eine Beschäftigung aufnehmen. Der Beitritt ist der Krankenkasse innerhalb von 3 Monaten nach dem Ende der Mitgliedschaft anzuzeigen.