Wann ist ein Rücktritt ein Rücktritt? Auch bei Nichterscheinen?

Wer einen Rücktritt erklärt, muss dazu nicht unbedingt seine Stimme benutzen. Er kann das auch schriftlich machen, oder durch sein Verhalten. Er muss auch nicht ausdrücklich das Wort Rücktritt verwenden, er kann auch sagen ich will nicht mehr oder bspw. eine ggf. falsche Bezeichnung verwenden wie die Kündigung oder Widerruf o.a. Letztlich muss nur hinreichend klar sein, was gewollt ist dass also gewollt ist, nicht mehr am Vertrag festzuhalten. Ein Beispiel, dass besonders bei Reisen oder auch Tagungen oder Seminaren oft vorkommt: Der bestellende Reisegast bzw. Teilnehmer erscheint einfach nicht. Denkbar ist durchaus, dass das Nicht-Erscheinen auch eine wirksame Rücktrittserklärung sein kann. Aber: Nur einfach nicht-erscheinen reicht im Regelfall nicht aus; d.h. für den anderen Vertragspartner müssen hinreichende andere Umstände erkennbar sein, dass das Nicht-Erscheinen ein Rücktritt sein soll. Beispiel: Der Gast bzw. Teilnehmer hat vorher angekündigt, dass er sein Geld zurückfordere und dann nicht erschienen ist (ob ein solcher Rücktritt wirksam ist, ist damit noch nicht gesagt!); es geht hier erstmal nur um die Frage, ob überhaupt eine ausreichende Rücktrittserklärung vorliegt. Wenn aber ein Tagungsteilnehmer einfach nicht erscheint, ist das üblicherweise noch kein Rücktritt (oder Storno o.a.). Es genügt auch nicht, wenn der Gast bzw. Teilnehmer nach Beginn der Reise bzw. Tagung u.a. beispielsweise per Mail den Rücktritt erklärt er müsste den vereinbarten Preis bezahlen bzw. hätte keinen Anspruch auf Erstattung. The post Wann ist ein Rücktritt ein Rücktritt? Auch bei Nichterscheinen? appeared first on EVENTFAQ Alles zum Veranstaltungsrecht und Eventrecht.

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