Wann muss ein Arbeitgeber Überstunden bezahlen?

Das Bundesarbeitsgericht hat sich mit der Frage befasst, wann ein Arbeitgeber Überstunden vergüten muss ( BAG 5 AZR 517/09 ). Klage auf Bezahlung der Überstunden Im konkreten Fall hatte ein Arbeiternehmer gegen seinen Arbeitgeber auf Bezahlung der Überstunden geklagt. Er war als Leiter eines Lagers beschäftigt. Der Arbeitsvertrag sah einen Bruttolohn von ca. 2800,00 Euro vor. Die wöchentliche Arbeitszeit betrug ca. 40 Stunden. Am Ende des Arbeitsverhältnisses hatte der Arbeitnehmer ca. 100 Stunden zusätzlich auf seinem Arbeitszeitkonto. Der Arbeitsvertrag enthielt folgende Regelung: "Mit der Vergütung sind erforderliche Überstunden des Arbeitnehmers abgegolten". Das BAG gab dem Kläger Recht, denn die Regelung im Arbeitsvertrag sei unwirksam Das Bundesarbeitgericht erklärte die Klausel in dem Arbeitsvertrag für unwirksam, da sie nicht klar und verständlich sei. Wenn der Arbeitgeber derartige Klauseln verwendet, so muss er diese klar und durchschaubar darstellen. Dies sei hier nicht der Fall, denn aus dem Arbeitsvertrag ergebe sich nicht, welche Arbeitsleistung als Mehrarbeit erfasst werden soll. Diese pauschale Abgeltung sei rechtswidrig, da der Arbeitnehmer gehindert werde Klage einzureichen, wenn er der Meinung ist, er habe gar keinen Anspruch auf Bezahlung der Überstunden. Folge der Unwirksamkeit ist die Bezahlung der Überstunden Da die angesprochenene Regelung unwirksam ist, tritt an deren Stelle die gesetzliche Vorschrift. Gemäß § 612 BGB ist die Dienstleistung zu vergüten, wenn nach den Umständen eine Vergütung zu erwarten ist. Folglich hat der Arbeitnehmer einen Anspruch auf volle Bezahlung der geleisteten Überstunden. Tipp: Mein Tipp: Im Zweifelsfalle alle geleisteten Überstunden sorgfältig notieren. Und zwar mit Beginn, Ende und Tag der geleisteten Stunden. Auch der Einsatzort sollte notiert werden, sowie die Namen anwesender Kollegen am betreffenden Tag. Da der Arbeitnehmer für die geleisteten Arbeitsstunden im Prozess die Darlegungs- und Beweislast trägt, könnten ehemalige Kollegen wichtige Zeugen in einem Arbeitsgerichtsprozess sein.

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