Warnungen vor Finanzdienstleistern

Jahrelang haben wir vor nach unserer Ansicht unseriösen Finanzdienstleistern gewarnt, die in großem Stil Lebensversicherungen eingesammelt haben. Diese Dienstleister versuchten mit Lebensversicherungen Geld zu verdienen, oft unter dem Deckmantel angeblichen Verbraucherschutzes. In der Regel wurde behauptet, die Beauftragung sei für den Kunden „kostenneutral“ oder „erfolgsabhängig“. Das war nach unsere Ansicht mindestens irreführend. Dienstleister insolvent Inzwischen sind diese Dienstleister insolvent, daher haben wir die entsprechenden Warnungen von der Seite lebensversicherung-Rückabwicklung.de entfernt. Zum Nachlesen finden Sie hier unsere Warnung: Teure Adressvermittlung Bei diesen Unternehmen handelt es sich nicht um anerkannte Verbraucherschutzinstitutionen wie etwa die Verbraucherzentrale Hamburg, die – wie wir – ausdrücklich vor derartigen Dienstleistern warnt. Diese Unternehmen verlangen meist zusätzlich zu etwa anfallenden Rechtsanwaltskosten 25% bis 45% Erfolgsprovision von dem Betrag, den Sie und der dann trotzdem von Ihnen zu beauftragende Rechtsanwalt von der Versicherung erstreitet! Hier eine Beispielrechnung. Die Leistung dieser Unternehmen beschränkt sich im Wesentlichen darauf, Ihre Adresse an einen Rechtsanwalt zu vermitteln, den Sie dann selbst beauftragen müssen. Mit oder ohne Anwalt – das ist die Frage… Sie müssen letztlich entscheiden, ob Sie selbst versuchen den Widerruf durchzusetzen und den Rückzahlungsbetrag auszuhandeln, oder ob Sie spezialisierte Rechtsanwälte damit beauftragen. Bei Beauftragung eines Anwalts entstehen die Kosten nach dem Rechtsanwaltsvergütungsgesetz (RVG). Wenn Sie eine Rechtschutzversicherung haben, sollten Sie unbedingt mit spezialisierten und erfahrenen Rechtsanwälten arbeiten. Die Auseinandersetzung über die Rückabwicklung nach Ausübung des Widerrufs wird von der Rechtsschutzversicherung gedeckt (Vorsicht: in neueren Verträgen ab 2016 sind teilweise Ausschlussklauseln zu finden). Der Beitrag Warnungen vor Finanzdienstleistern erschien zuerst auf anwaltsbüro47 - Fachanwälte und Rechtsanwälte - Soforthilfe.

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Strafschärfende Verurteilung wegen einschlägiger Vorstrafe Rechtsmittel § 46 Abs. 2 StGB

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