Wegen Corona ist jetzt alles anders und deswegen gehen Sie in Kurzarbeit

Vielfach erlebt und häufig von Arbeitgeberseite praktiziert, war/ist die „einseitige Anordnung“ von Kurzarbeit, die grundsätzlich unzulässig ist. Grob vereinfacht: Gibt es hierüber keine Betriebsvereinbarung mit einem im Betrieb bestehenden Betriebsrat (oder einen solchen erst gar nicht), keine anwendbare Regelung in einem Tarifvertrag und auch keine individuelle Vereinbarung mit jedem einzelnen Arbeitnehmer, darf der Arbeitgeber nicht einseitig Kurzarbeit anordnen. Folgendes war passiert: Der Kläger war bei der Beklagten als Omnibusfahrer beschäftigt. Einen Betriebsrat gibt es bei der Beklagten nicht. Die Beklagte erteilte dem Kläger eine Abmahnung und teilte ihm im gleichen Schreiben mit, dass Kurzarbeit in verschiedenen Bereichen des Betriebes angemeldet werden müsse und dass der Kläger „zunächst in der Woche vom 23.03. bis zum 28.03.2020“ für Kurzarbeit vorgesehen sei. Eine gesonderte Vereinbarung über Kurzarbeit wurde mit dem Kläger nicht geschlossen. Die Beklagte kürzte ab März 2020 einen Teil des Gehaltes des Klägers und bezeichnete die Zahlung in den erteilten Abrechnungen als „Kurzarbeitergeld“. Der Kläger kündigte das Arbeitsverhältnis mit der Beklagten selbst fristlos zum 14.06.2020 und klagte seinen vollen Lohn ein. Das Arbeitsgericht Siegburg gab der Klage statt. Nach Auffassung des Gerichts steht dem Kläger der Anspruch auf seinen vollen Lohn zu. Die Anordnung der Kurzarbeit war weder individualvertraglich noch durch Betriebsvereinbarung noch tarifvertraglich zulässig. Die Beklagte hat mit dem Kläger keine wirksame Individualvereinbarung zur Kurzarbeit geschlossen. Einen Betriebsrat gab es bei der Beklagten nicht und damit auch keine Betriebsvereinbarung zur Kurzarbeit; ebenso wenig gab es eine entsprechende tarifvertragliche Vorschrift. Ohne entsprechende vertragliche Vereinbarung ist die einseitige Anordnung von Kurzarbeit unzulässig. Urteil des ArbG Siegburg vom 11 . 11 . 2020 , Az.: 4 Ca 1240 / 20 Quelle: Pressemitteilung des ArbG Siegburg vom 14 . 12 . 2020

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