Die regelmäßige Verjährungsfrist, unter die im Regelfall alle Forderungen aus Kauf- und Werkverträgen fallen, beträgt drei Jahre (§ 195 Bürgerliches Gesetzbuch - BGB).
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zum Artikel gehenSteuerliche Zurechnung von innerhalb von 10 Tagen nach dem Jahreswechsel zugeflossenen regelmäßigen Einnahmen sowie abgeflossenen regelmäßigen Ausgaben
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zum Artikel gehenEs gibt weiterhin viele Unternehmen, die immer noch von Schließungen betroffen sind oder durch die lange Phase der Pandemie erhebliche Anlaufschwierigkeiten haben.
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