Ein Urteil des Landgerichts Düsseldorf sorgt derzeit für Unruhe bei Webmastern und Website Betreibern. Denn dadurch könnte der von vielen Website Betreibern genutzte Facebook "like" Button rechtswidrig sein und ein Verstoß gegen das Bundesdatenschutzgesetz darstellen. Dem lag ein Rechtstreit zwischen der Verbraucherzentrale NRW und der Firma Fashion ID, eine Tochterfirma von Peek Cloppenburg zu Grunde. Die Verbraucherzentrale NRW mahnte die Firma ab, weil diese den "like" Button ohne zusätzliche Erklärung auf ihrer Internetpräsenz einfügte. Problematisch an dieser Verfahrensweise ist, dass durch das Anklicken des "like" Buttons ein sogenannter cookie gesetzt wird. Dieser cookie überträgt Daten wie die IP Adresse, eine Identifikationsnummer und andere Inhaltsdaten an die Facebook Zentrale in den USA. Das Landgericht Düsseldorf (Urteil vom 09.03.2016, Az: 120 151/15) gab der Verbraucherzentrale Recht, denn durch anklicken des Buttons würden die angesprochenen Daten übermittelt, selbst wenn der Klickende nicht bei Facebook ist. Dies stelle einen Verstoß gegen das Bundesdatenschutzgestz dar, denn die Daten würden ohne die Einwilligung des Nutzers übertragen. Nun könnte man den Standpunkt vertreten, was habe ich als Betreiber der Website oder als Webmaster damit zu tun. Für die Übertragung ist doch Facebook verantwortlich. Dem ist aber eben nicht so, denn als Betreiber der Website sind Sie als Veranlasser verantwortlich für die Verarbeitung der personenbezogenen Daten auf Ihrer Website. Welche Auswirkung hat das Urteil nun auf mich als Webmaster oder Betreiber einer Website? Zunächst darf ich daraufhinweisen, dass das Urteil des Landgerichts Düsseldorf nur "inter partes" wirkt, das heißt zwischen den streitenden Parteien. Es hat also keine allgemeine Gülltigkeit und entfaltet seine Wirkung nur zwischen der Verbraucherzentrale NRW und Fashion ID. Nur einige Urteile des Bundesverfassungsgerichts binden die Gerichte des Bundes und der Länder unmittelbar oder haben sogar Gesetzeskraft. Als Betreiber einer kleinen oder mittelgroßen Website wird man wohl kaum mit einer Abmahnung durch die Verbraucherzentrale rechnen müssen. Auch ein Verstoß im wettbewerbsrechtlichen Sinn, der zu einer Abmahnung führen könnte, wird wohl kaum zu bejahen sein. Dennoch empfehle ich zumindest in absehbarer Zeit zu einer sogenannten Zwei-Klick-Lösung überzugehen. Das heißt, unmittelbar neben dem "like" Button muss der Nutzer eine Erklärung anklicken, dass er der Speicherung und Verarbeitung seiner Daten zustimmt. Teils wird argumentiert, dass auch hierdurch eine wirksame Einwilligung nicht erteilt werden könne, weil der Nutzer gar nicht wisse, welche Daten von ihm gespeichert und verarbeitet werden, ja selbst der Betreiber der Website könne dies nicht nachprüfen, da er ja nicht wisse welche Daten Facebook übermittelt. Fazit: Absoluten Schutz wird es wohl kaum geben, dennoch sind Webmaster und Website Betreiber auf der sicheren Seite, wenn sie auf ihrer Website eine Einwilligung zum Anklicken einbinden, welche den Anforderungen des § 4a BDSG und § 13 II TMG entspricht.
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