Aktuelles Urteil: Kündigung droht bei Beleidigung in WhatsApp-Gruppe

Wie vertraulich ist die Kommunikation in einer privaten WhatsApp-Gruppe? Wer sich in einer privaten WhatsApp-Gruppe beleidigend und in menschenverachtender Weise äußert, kann gekündigt werden. Nur im Ausnahmefall könne sich der Arbeitnehmer in einem solchen Fall auf den Schutz der Vertraulichkeit berufen, entschied das BAG (Bundesarbeitsgericht, Urteil vom 24.08.2023, Az.: 2 AZR 17/23). Sachverhalt Bis zu sieben befreundete Arbeitskollegen einer Fluggesellschaft, darunter zwei Brüder, bildeten über Jahre eine Gruppe bei WhatsApp. Neben rein privaten Themenäußerte sich ein Arbeitnehmer der Fluggesellschaft in beleidigender, menschenverachtender und zu Gewalt aufstachelnder Weise unter anderem über Vorgesetzte und Arbeitskollegen. Nachdem das Unternehmen hiervon zufällig Kenntnis erhielt, kündigte es das Arbeitsverhältnis des Arbeitnehmers außerordentlich fristlos. Gegen die Kündigung erhob der Arbeitnehmer Kündigungsschutzklage. Vorherige Rechtsprechung Gegen die Kündigungsschutzklage wehrte sich der Kläger zunächst erfolgreich. Das Arbeitsgericht Hannover und das Landesarbeitsgericht Niedersachsen gaben der Kündigungsschutzklage statt. Beide Vorinstanzen verneinten einen wichtigen Grund, dessen Vorliegen Voraussetzung für eine außerordentliche Kündigung ist (§ 626 Abs. 1 BGB). Laut der Vorinstanzen würden die Äußerungen des Klägers im Rahmen der Chatgruppe aufgrund der Umstände, unter denen sie gefallen seien, keine Kündigung rechtfertigen. Sie seien Bestandteil einer vertraulichen Kommunikation zwischen den Teilnehmern der Chatgruppe und würden als solche verfassungsrechtlichen Schutz, der dem Schutz der Ehre der durch die Äußerungen betroffenen Personen vorgehe, genießen. Dem hat der Zweite Senat des BAG nun widersprochen. Die zugelassene Revision des Arbeitgebers hatte vor dem BAG Erfolg. Entscheidung Bei beleidigenden und menschenverachtenden Äußerungen in einem privaten WhatsApp-Chat über Vorgesetzte und Arbeitskollegen könne eine außerordentliche Kündigung gemäß § 626 BGB drohen, so das BAG. Eine Vertraulichkeitserwartung sei nur dann berechtigt, wenn die Mitglieder der Chatgruppe den besonderen persönlichkeitsrechtlichen Schutz einer Sphäre vertraulicher Kommunikation in Anspruch nehmen können. Das wiederum sei abhängig von dem Inhalt der ausgetauschten Nachrichten sowie der Größe und personellen Zusammensetzung der Chatgruppe. Sind Gegenstand der Nachrichten – wie vorliegend – beleidigende und menschenverachtende Äußerungen über Betriebsangehörige, bedürfe es einer besonderen Darlegung, warum der Arbeitnehmer berechtigt erwarten konnte, deren Inhalt werde von keinem Gruppenmitglied an einen Dritten weitergegeben. Der Arbeitnehmer könne sich in einem solchen Fall nur ausnahmsweise auf die Vertraulichkeit der Kommunikation berufen. Im Zweifelsfall müssten die Mitglieder darlegen, warum sie einander vertrauen durften. Für die Praxis Grobe Beleidigungen und Ehrverletzungen von Kollegen und Arbeitgebern in den sozialen Medien spielen zunehmend eine Rolle bei Streitigkeiten vor den Arbeitsgerichten. Deutschlands höchste Arbeitsrichter beschäftigten sich in dem Verfahren erstmals mit der Frage, ob eine kleine WhatsApp-Gruppe eine Art geschützter, privater Raum ist, in dem Vertraulichkeit gilt und Beschimpfungen oder Beleidigungen ohne arbeitsrechtliche Sanktionen ausgetauscht werden können. Die Entscheidung des BAG zeigt, dass beleidigende und menschenverachtende Äußerungen von Arbeitnehmern in einer WhatsApp-Gruppe nicht in jedem Fall Bestandteil einer vertraulichen Kommunikation sind. Für die Vertraulichkeitserwartung kommt es entscheidend auf die Art der Nachricht und die Größe der Gruppe an.

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