Anpassungen Förderrichtlinien Energie

Um die deutschen Klimaziele für 2030 zu erreichen und den Ausbau von erneuerbaren Energien zu intensivieren, traten zum 01.01.2021 neue Förderrichtlinien im Bereich Energie in Kraft. Diese umfassen die Energieberatung für Nichtwohngebäude, Anlagen und Systeme (EBN) und die Bundesförderung für effiziente Gebäude ‎Einzelmaßnahmen (BEG EM). Energieberatung für Nichtwohngebäude, Anlagen und Systeme (EBN) Die bisherigen Programme Energieberatung für Nichtwohngebäude von Kommunen und gemeinnützigen Organisationen, sowie die Förderung Energieberatung im Mittelstand wurden durch die Förderrichtlinie Energieberatung für Nichtwohngebäude, Anlagen und Systeme (EBN) ersetzt. Gefördert wird eine Energieberatung in Form eines systematischen Energieaudits nach DIN EN 16247. Weiterhin werden Energieberatungen für bestehende und neuzubauende Nichtwohngebäude auf Basis der DIN V 18599 unterstützt. Ebenfalls Teil der Richtlinie ist eine Energieberatung zur Prüfung eines Contracting-Modells mit vertraglicher Einspargarantie (Contracting-Orientierungsberatung). Die Höhe der Förderung beträgt jeweils 80 % des Beraterhonorars mit Förderhöchstgrenzen in Relation zu den jährlichen Energiekosten und der Gebäudefläche. Antragsberechtigt sind Privatpersonen, Freiberufler, KMU, kommunale Gebiets-körperschaften, soziale, gesundheitliche und Kultureinrichtungen, sowie Unternehmen mit einem jährlichen Gesamtenergieverbrauch von höchstens 500.000 kWh. Die Förderungen werden als nicht zurückzuzahlender Zuschuss bereitgestellt und können unabhängig voneinander beantragt werden. Bundesförderung für effiziente Gebäude ‎Einzelmaßnahmen (BEG EM) Die bisherigen Unterstützungen im Rahmen der Programme „Heizen mit erneuerbaren Energien“, Energieeffizienz und Heizungsoptimierung, wurden durch Zuschüsse aus dem neuen Förderprogramm „Bundesförderung für effiziente Gebäude ‎Einzelmaßnahmen (BEG EM)“ abgelöst. Im Rahmen des BEG EM werden Einzelmaßnahmen an der Gebäudehülle, in der Anlagentechnik, im Rahmen der Heizungstechnik und Heizungsoptimierung, sowie energetische und Fachplanungs- und Baubegleitungsmaßnahmen gefördert. Exemplarisch betragen die Höchstgrenzen der förderfähigen Kosten: Wohngebäude: 6.000 EURO pro Wohneinheit   Nichtwohngebäude: 1.000 EURO pro Quadratmeter bzw. maximal 15 Millionen EURO   Einzelmaßnahmen an der Gebäudehülle, Anlagentechnik und Heizungsoptimierung: 20 %   Heizungstechnik: 20 % für eine Gas-Brennwertheizung („Renewable Ready“) 30 % für eine Solarkollektoren-Anlage 30 % für eine Gas-Hybridheizung 30 35 % für den Anschluss an Gebäude- und Wärmenetze 35 % für eine Biomasse-Anlage und 40 % bei Einhaltung eines Feinstaubgrenzwertes 35 % für eine Wärmepumpe oder erneuerbare Energien (EE)-Hybridheizung + 10 % für den Austausch einer Ölheizung durch eine Gas-Hybridheizung, Biomasse-Anlage, Wärmepumpe oder EE-Hybridheizung Antragsberechtigt sind Privatpersonen, Freiberufler, Unternehmen, kommunale Einrichtungen und Körperschaften des öffentlichen Rechts, sowie gemeinnützige Organisationen und Genossenschaften. Die Förderung erfolgt durch einen Investitionszuschuss durch das Bundesamt für Wirtschaft und Ausfuhrkontrolle (BAFA). Ebenso ist ab dem 01.07.2021 eine Kreditförderung mit günstigen Zinsen und Teilschuldenüberlass über die Kreditanstalt für Wiederaufbau (KfW) möglich. Kontaktieren Sie die AUDIT GmbH und informieren Sie sich über Ihre individuellen Förderungsmöglichkeiten. Unsere Mitarbeiter unterstützen Sie gerne mit unserer Fachkompetenz im Bereich Energiemanagement und Energieeffizienz! Der Beitrag Anpassungen Förderrichtlinien Energie erschien zuerst auf AUDIT GmbH.

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