§ 4 Abs. 4 Satz 1 EFZG gestattet eine von den Vorgaben des Entgeltfortzahlungsgesetzes zuungunsten des Arbeitnehmers abweichende Regelung nur durch Tarifvertrag. Auf dem sog. Dritten Weg zustande gekommene Arbeitsvertragsrichtlinien sind von dieser Öffnungsklausel nicht erfasst. In dem hier vom Bundesarbeitsgericht entschiedenen Fall hatte ein Anästhesiepfleger geklagt, in dessen Arbeitsvertrag
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