BayLfSt zur Überlassung von Fahrrädern an Arbeitnehmer

BayLfSt zur Überlassung von Fahr rädern an Arbeit nehmer Home >BayLfSt zur Überlassung von Fahrrädern an Arbeitnehmer BayLfSt zur Überlassung von Fahrrädern an Arbeitnehmer Nachtrag am 03.12.2021: Das Bayerische Landesamt für Steuern hat uns heute bestätigt, dass die nachfolgend gehandelte Verfügung des Bayerischen Landesamts für Steuern vom 17.03.2021 (S 2334.2.1-122/2 St36) nachgebessert wurde. Das Landesamt hat klargestellt, dass die Umsatzsteuer für die Privatnutzung grundsätzlich auf Grundlage des Brutto-Entgeltanspruchs, auf den der Arbeitnehmer im Rahmen der Entgeltumwandlung verzichtet, mindestens aber auf Grundlage des vollen Sachbezugswertes nach der 1%-Regel zu ermitteln ist. Beispiel: Preis des Fahrrads: 3.000 €Leasingrate: 100 €Entgeltverzicht: 60 € Nach dem ursprünglichen Wortlaut der Verfügung vom 17.03.2021 hätte die Umsatzsteuer für die Privatnutzung auf Grundlage der vollen Leasingrate (100 €) ermittelt werden sollen. Nach der Klarstellung ist die Umsatzsteuer auf Grundlage des Entgeltverzichts (60 €), mindestens aber nach der 1%-Regel, zu ermitteln. Die Nachbesserung des Bayerischen Landesamts halten wir für ungenügend. Wir bleiben bei der grundsätzlichen Kritik. ——————————————————————- Ursprüngliche Stellungnahme: Das Bayerische Landesamt für Steuern (BayLfSt) hat im März 2021 eine Verfügung zur Überlassung von (Elektro-)Fahrrädern bzw. Diensträdern an Arbeitnehmer veröffentlicht. Nach Auffassung des Bayerischen Landesamts ist die Umsatzsteuer für die Überlassung eines Dienstrads nach der 1%-Regel auf Grundlage der „Unverbindlichen Preisempfehlung“ (UPE) zu ermitteln, wenn die Überlassung zuzüglich zum ohnehin geschuldeten Arbeitsentgelt erfolgt. Ob und in welchem Umfang der Arbeitnehmer das Dienstrad für dienstliche Zwecke nutzt, spielt keine Rolle. Sofern die Überlassung des Dienstrads allerdings im Rahmen einer Entgeltumwandlung erfolgt, soll die Umsatzsteuer auf Grundlage des Entgeltverzichts, mindestens aber auf Grundlage der Vollkosten, die das Dienstrad verursacht, ermittelt werden. Diese Entscheidung des Bayerischen Landesamts wird nach unserer Kenntnis von keiner anderen Landes- oder Bundesbehörde geteilt. Unserer Auffassung nach widerspricht die umsatzsteuerliche Entscheidung des Bayerischen Landesamts dem Gebot einer sachgerechten Besteuerung. Wie fragwürdig die Entscheidung ist, zeigen beispielhaft folgende Situationen: Arbeitnehmer, die ihr privat angeschafftes Fahrrad auch für dienstliche Zwecke nutzen, haben in der Regel gegenüber ihrem Arbeitgeber keinen Anspruch auf einen Kostenersatz oder eine zusätzliche Vergütung. Wenn ein Arbeitnehmer verpflichtet ist, sein Dienstrad auch für dienstliche Zwecke zu nutzen, sollte dies auch umsatzsteuerlich beachtet werden. Diese Situation ist vergleichbar mit der Überlassung eines Dienstrads im Rahmen einer Entgeltumwandlung. Wenn der Arbeitnehmer in Höhe der Vollkosten auf Entgeltansprüche verzichtet, sagt das nichts über die dienstliche Nutzung aus. Deshalb kann die Entgeltumwandlung kein Kriterium für die umsatzsteuerliche Beurteilung sein.  Nach Richtlinie 15.23 Abs. 11, Satz 1 UStAE ist es bei der Überlassung von Kraftfahrzeugen nicht zu beanstanden, wenn die umsatzsteuerliche Bewertung den lohnsteuerlichen Werten gemäß § 8 Abs. 2, Sätze 2 bis 5 EStG (1%-Regel oder Fahrtenbuch) folgt. Es handelt sich um eine Vereinfachungsregel, auf die bei Fahrrädern allerdings kein Anspruch besteht, da die Überlassung von Diensträdern lohnsteuerlich nur durch eine Verwaltungsanweisung der Länder und des Bundes geregelt ist und somit nicht von der Richtlinie 15.23 Abs. 11, Satz 1 UStAE erfasst wird. Weitere Informationen unter: Verfügung des Bayerischen Landesamts für Steuern BLOGBEITRÄGE Leasing ohne Bilanzierungspflicht Bei der Gehaltsumwandlung für (Elektro-)Fahrräder bzw. E-Bikes und Kraftfahrzeuge bzw. Pkws können Unternehmen die Leasingbilanzierung gemäß IFRS 16 vermeiden, wenn sie die von AMS entwickelte Lösung nutzen. Die Leasingverträge, die AMS mit den Unternehmen schließt, sind für die Unternehmen gemäß IFRS 16 nicht bilanzierungspflichtig. Datum: 18.11.2022 Zum Beitrag Gehaltsumwandlung und Beitragsrecht Die Entscheidung des Bundessozialgerichts (BSG) vom 23.02.2021 zur Gehaltsumwandlung bei Sachleistungen hat bei einigen Unternehmen, die ihren Mitarbeitern eine Gehaltsumwandlung zum Zweck der Fahrzeugüberlassung anbieten, zu Verunsicherung geführt. Dafür gibt es aus unserer Sicht keinen Anlass. Datum: 15.01.2022 Zum Beitrag BayLfSt zur Überlassung von Fahrrädern an Arbeitnehmer Das Bayerische Landesamt für Steuern (BayLfSt) hat im März 2021 eine Verfügung zur Überlassung von (Elektro-)Fahrrädern bzw. Diensträdern an Arbeitnehmer veröffentlicht. Nach Auffassung des Bayerischen Landesamts ist die Umsatzsteuer für die Überlassung eines Dienstrads nach der 1%-Regel auf Grundlage der... Datum: 03.12.2021 Zum Beitrag EugH zur Kraftfahrzeugüberlassung Ein Sturm im Wasserglas: Die jüngste Entscheidung des EuGH zur Umsatzsteuer bei der Privatnutzung von Firmenwagen (Urteil vom 20.01.2021, Rs. C-288/19) wird – entgegen vieler Unkenrufe – KEINE Änderungen in der Besteuerungspraxis mit sich bringen. Datum: 20.03.2021 Zum Beitrag BSG zu Tankgutschein Die Gehaltsumwandlung zugunsten eines Tankgutscheins mindert nicht die Berechnungsgrundlage für die Verbeitragung in der gesetzlichen Sozialversicherung. Das gilt auch für eine Gehaltsumwandlung, bei der die Einnahmen aus der Vermietung von Werbeflächen auf privaten PKWs zuvor vom Brutto-Arbeitslohn abgezogen wurde. Datum: 03.12.2021 Zum Beitrag BGH zum Kilometerleasing Leasingverträge mit Kilometerabrechnung fallen nicht unter die gesetzliche Regelung zum Verbraucherdarlehen. Zu diesem Ergebnis kommt der Bundesgerichtshof (BGH) in seiner jüngsten Entscheidung (Urteil vom 24.02.2021, Az. VIII ZR 36/20). Damit ist eine jahrelange Unsicherheit beendet. Datum: 27.02.2021 Zum Beitrag BayLfSt zur Dienstradüberlassung Das Bayerische Landesamt für Steuern (BayLfSt) hat im März 2021 eine Verfügung zur Überlassung von (Elektro-)Fahrrädern bzw. Diensträdern an Arbeitnehmer veröffentlicht. Nach Auffassung des Bayerischen Landesamts ist die Umsatzsteuer für die Überlassung eines Dienstrads nach der 1%-Regel auf Grundlage der UPE zu ermitteln. Datum: 01.08.2021 Zum Beitrag

zum Artikel gehen