Bekanntmachung einer Allgemeinverfügung gemäß § 54 des Lebensmittel- und Futtermittelgesetzbuches für das Verbringen in die Bundesrepublik Deutschland und das Inverkehrbringen von kalorienarmen Erfrischungsgetränken für Sportler mit Zitrone/Holunderblüten

Bundesamt für Verbraucherschutz und Lebensmittelsicherheit Bekanntmachung einer Allgemeinverfügung gemäß § 54 des Lebensmittel- und Futtermittelgesetzbuches für das Verbringen in die Bundesrepublik Deutschland und das Inverkehrbringen von kalorienarmen Erfrischungsgetränken für Sportler mit Zitrone/​Holunderblüten-Geschmack und mit Zusatz von Vitamin D (BVL 2023/​01/​002) Vom 6. Februar 2023 Gemäß § 54 des Lebensmittel- und Futtermittelgesetzbuches (LFGB) in der Fassung der Bekanntmachung vom 15. September 2021 [] Der Beitrag Bekanntmachung einer Allgemeinverfügung gemäß § 54 des Lebensmittel- und Futtermittelgesetzbuches für das Verbringen in die Bundesrepublik Deutschland und das Inverkehrbringen von kalorienarmen Erfrischungsgetränken für Sportler mit Zitrone/Holunderblüten-Geschmack und mit Zusatz von Vitamin D (BVL 2023/01/002) erschien zuerst auf Diebewertung.

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