BGH erteilt VW eine Ohrfeige

VW hat es im Dieselskandal bislang ja trickreich vermieden, eine hchstrichterliche Entscheidung gegen sich ergehen zu lassen. Drohte eine Niederlage, bekam der Klger ein Angebot, das er nicht ablehnen konnte. Der Preis dafr war sein Schweigen. Allzu oft musste sich der BGH damit befassen und konnte seine Meinung nicht anbringen. Nun ist ihm der Kragen geplatzt und mit einer Pressemitteilung wurde die Verffentlichung eines gerichtlichen Hinweises angekndigt, mit dem die Schummelsoftware als Sachmangel eingestuft wurde. Man kann auf die Einzelheiten des Hinweises gespannt sein. Die Pressemitteilung im Wortlaut: Nr. 022/2019 vom 22.02.2019 Aufhebung des Verhandlungstermins vom 27. Februar 2019 VIII ZR 225/17 (zur Frage des Anspruchs des Kufers eines mangelhaften Neufahrzeugs auf Ersatzlieferung bei einem Modellwechsel) Der Verhandlungstermin vom 27. Februar 2019 (siehe Pressemitteilung Nr. 183/2018) wurde aufgehoben, da der Klger die Revision unter Hinweis darauf, dass sich die Parteien verglichen haben, zurckgenommen hat. Vorausgegangen war ein umfangreicher Hinweisbeschluss des Senats vom 8. Januar 2019, der in Krze auf der Homepage des Bundesgerichtshofs verffentlicht wird. In diesem Beschluss hat der Senat die Parteien auf seine vorlufige Rechtsauffassung hinwiesen, dass bei einem Fahrzeug, welches bei bergabe an den Kufer mit einer unzulssigen Abschalteinrichtung ausgestattet ist, die den Stickoxidaussto auf dem Prfstand gegenber dem normalen Fahrbetrieb reduziert, vom Vorliegen eines Sachmangels auszugehen sein drfte ( 434 Abs. 1 Satz 2 Nr. 2 BGB), weil die Gefahr einer Betriebsuntersagung durch die fr die Zulassung zum Straenverkehr zustndige Behrde besteht und es damit an der Eignung der Sache fr die gewhnliche Verwendung (Nutzung im Straenverkehr) fehlen drfte. Zudem hat der Senat die Parteien auf seine vorlufige Einschtzung hingewiesen, dass die Auffassung des Berufungsgerichts rechtsfehlerhaft sein knnte, die vom Kufer gem 439 Abs. 1 Alt. 2 BGB geforderte Ersatzlieferung eines mangelfreien Neufahrzeugs sei unmglich ( 275 Abs. 1 BGB), weil der Klger ein Fahrzeug der ersten Generation der betreffenden Serie (hier: VW Tiguan 2.0 TDI) erworben habe, diese aber nicht mehr hergestellt werde und ein solches Modell auch nicht mehr beschafft werden knne. Denn im Hinblick auf den Inhalt der vom Verkufer vertraglich bernommenen Beschaffungspflicht drfte - anders als das Berufungsgericht gemeint hat - ein mit einem nachtrglichen Modellwechsel einhergehender mehr oder weniger groer nderungsumfang fr die Interessenlage des Verkufers in der Regel ohne Belang sein. Vielmehr drfte es - nicht anders als sei das betreffende Modell noch lieferbar - im Wesentlichen auf die Hhe der Ersatzbeschaffungskosten ankommen. Dies fhrt jedoch nicht zur Unmglichkeit der Leistung gem 275 Abs. 1 BGB; vielmehr kann der Verkufer eine Ersatzlieferung gegebenenfalls unter den im Einzelfall festzustellenden Voraussetzungen des 439 Abs. 4 BGB verweigern, sofern die Ersatzlieferung nur mit unverhltnismigen Kosten mglich ist. Vorinstanzen: Landgericht Bayreuth 21 O 34/16 Entscheidung vom 20. Dezember 2016 Oberlandesgericht Bamberg 6 U 5/17 Entscheidung vom 20. September 2017 Karlsruhe, den 22. Februar 2019

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