Bürgergeld: Mehrbedarf für Alleinerziehende trotz erneuter Heirat?

Zuschlag gleicht den Mehrbedarf alleinerziehender Eltern aus Alleinerziehende erhalten einen Zuschlag im Bürgergeld Bezug. Wer als Alleinerziehender Elternteil Bürgergeld bezieht, hat Anspruch auf einen Mehrbedarf für Alleinerziehende (Alleinerziehungszuschlag). Mit diesem Zuschlag wird der Mehrbedarf gedeckt, die ein Elternteil hat, sobald er nicht oder nicht mehr mit dem Vater oder der Mutter der Kinder in Partnerschaft lebt und somit allein für die Pflege, die Erziehung und die Versorgung eines oder mehrerer Kinder zuständig ist. Die Beantragung des Zuschlags nach § 21 Abs. 3 SGB II richtet sich nach der Anzahl und dem Alter der Kinder, die es zu versorgen gilt. Der Zuschlag wird zusätzlich zum Bürgergeld Regelbedarf ausgezahlt. Eine geringfügige Hilfe von Verwandten, Freunden oder Babysittern darf beim Bezug des Alleinerziehendenzuschlags dennoch erfolgen. Frau klagt gegen Streichung des Alleinerziehungszuschlags nach erneuter Heirat Zusätzlich zu der Möglichkeit, geringfügige Hilfe in Anspruch zu nehmen, gilt unter Umständen auch dann ein Bürgergeld Anspruch auf Mehrbedarf für Alleinerziehende (Alleinerziehungszuschlag), wenn der beziehende Elternteil erneut heiratet. Eine entsprechende Entscheidung hat das Sozialgericht (SG) Osnabrück vor einigen Jahren getroffen (Aktenzeichen S 31 AS 41/14). Alleinerziehungszuschlag rechtens, wenn Stiefeltern die Fürsorge ablehnen Im verhandelten Fall hatte eine Frau gegen die Streichung ihres Mehrbedarfs für Alleinerziehende geklagt. Der entsprechende Zuschlag der Frau für ihre vor der Eheschließung geborene Tochter war nach der Heirat mit einem russischen Staatsbürger gestrichen worden. Die Klägerin erklärte, dass ihr Ehemann sich an der Erziehung ihrer Tochter ausdrücklich nicht beteilige. Dieser lehne es nicht nur ab, für seine Stieftochter aufzukommen, sondern weigere sich sogar, sich auch nur um sie zu kümmern. Die Klägerin war der Ansicht, dass ihr der Alleinerziehungszuschlag für ihre mit in die Ehe eingebrachte Tochter demnach weiterhin zu bewilligen sei. Sozialgericht Osnabrück stufte Streichung des Alleinerziehungszuschlags als rechtswidrig ein Im Rahmen der stattgefunden mündlichen Verhandlung wurde festgestellt, dass die Klägerin sich tatsächlich allein um ihre Tochter kümmerte. Dass der Ehemann der Klägerin kein Deutsch und die Tochter nur wenig russisch spricht, unterstütze diese Feststellung. Zudem würdigte die Kammer, dass der Ehemann der Klägerin inzwischen zurück nach Russland ausgereist ist. Deshalb sei ein Anspruch auf Mehrbedarf für Alleinerziehende (Alleinerziehungszuschlag) gegeben. Der Beitrag Bürgergeld: Mehrbedarf für Alleinerziehende trotz erneuter Heirat? erschien zuerst auf Sozialhilfe24.

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