Über Grund und Höhe von Säumniszuschlägen ist im Verfahren gegen einen entsprechenden Abrechnungsbescheid zu entscheiden. Wird eine Steuer nicht bis zum Ablauf des Fälligkeitstages entrichtet, so ist für jeden angefangenen Monat der Säumnis ein Säumniszuschlag von 1 % des abgerundeten rückständigen Steuerbetrags zu entrichten (§ 240 Abs. 1 Satz 1
Säumniszuschläge für fällige Kindergeldrückforderungen sind in einem Abrechnungsbescheid nach Art, Zeitraum und Betrag getrennt aufzuführen; die Abrundung auf den nächsten durch 50 € teilbaren Betrag erfolgt monatsbezogen. Das gilt auch für Erstattungsans
Streit um Dorfkern von Allmannsdorf, Suedkurier 2023 Juni 6;, https://bas-konstanz.de/wp-content/uploads/2023-Juni-6-Suedkurier-Streit-um-Dorfkern-von-Allmannsdorf-1-scaled.jpg,
zum Artikel gehenNach § 60 Abs. 3 Satz 1 FGO sind Dritte beizuladen, wenn sie an dem streitigen Rechtsverhältnis derart beteiligt sind, dass die Entscheidung auch ihnen gegenüber nur einheitlich ergehen kann (notwendige Beiladung). Besteht Streit über die Mitunternehmerst
Gegen die gesetzliche Höhe des Säumniszuschlags nach § 240 Abs. 1 Satz 1 AO bestehen auch für Zeiträume nach dem 31.12.2018 keine verfassungsrechtlichen Bedenken1. Wird eine Steuer nicht bis zum Ablauf des Fälligkeitstages entrichtet, so ist für jeden ang
Steuerbescheide in der Praxis Beweislast für die Zustellung von Bescheiden Der Beginn von Widerspruchs- oder Einspruchsfristen, eine einhergehende Rechtskraft, sowie die Zulässigkeit von Vollstreckungsmaßnahmen gehen oft mit der Zustellung von Verwaltun
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