Drohende Bürgergeld Kürzungen bei Stromanbieterwechsel

Lesedauer 2 MinutenDie Strompreise steigen. Ein Wechsel des Stromanbieters kann also durchaus Sinn machen. Denn die Stromkosten müssen aus den regulären Bürgergeld-Regelsätze gezahlt werden. Viele Anbieter offerieren auch einen sog. Wechselbonus. Aber Vorsicht: Auch dann werden Bürgergeld Beziehende zur Kasse gebeten! Wechselbonus durch Stromanbieter gilt als Einkommen und wird beim Bürgergeld angerechnet Wer seinen Stromanbieter wechselt, wird manchmal mit einem Sofortbonus belohnt. Wie das Bundessozialgericht entschied, muss der Bonus bei einem Antrag auf Weiterbewilligung als Einkommen angegeben werden. Er wird dann angerechnet. Im konkreten Fall bezogen der Kläger und seine Ehefrau Leistungen nach dem SGB II. Im Jahr 2018 wechselten sie den Stromanbieter, um Energiekosten zu sparen. Der neue Anbieter überwies dem Ehepaar einen sogenannten Sofortbonus auf das gemeinsame Girokonto. Kurz darauf schickte das Jobcenter dem Leistungsberechtigten einen Aufhebungs- und Erstattungsbescheid wegen der Bonuszahlung. Sofortbonus gilt als anrechenbares Einkommen Der Kläger argumentierte, dass die Stromkosten vom Regelsatz zu begleichen sind und es dafür anders als bei der Miete keine zusätzlichen Zahlungen seitens der Leistungsbehörde gebe. Daher habe er auch Anspruch auf die Bonuszahlung bzw. eine Rückerstattung ohne dass das Jobcenter diese Zahlung als Einkommen ansehen dürfe. Das Jobcenter folgte der Argumentation nicht und hob den Bewilligungsbescheid des Klägers auf. Die Begründung: Ein auf den Regelbedarf entfallender Teilbetrag in Höhe von 91,00 EUR durch den Bonus des Stromanbieters. Dieser sei nach Meinung des Jobcenters zu erstatten. Daher wurde der Betrag als Einkommen angerechnet und entsprechend dem Regelsatz ab September angerechnet. Daraufhin klagte sich der Betroffene bis vor das Bundessozialgericht durch. Einmalige Einnahmen und Anrechnung an das Bürgergeld Sofern ein Wechselbonus vom Stromanbieter als Vorauszahlung gewährt wird, muss dieser als einmalige Einnahme betrachtet werden. Dies bedeutet, dass er auf das Bürgergeld angerechnet wird, wie das Bundessozialgericht noch zu Hartz IV Zeiten entschied (Az.: B 4 AS 14/20 R). Die Gerichtsentscheidung legt dabei besonderen Wert auf die Unterscheidung zwischen einer Erstattung für tatsächliche Stromkosten und einem Sofortbonus. Während Erstattungen für Stromkosten nicht als Einkommen gelten, trifft dies nicht auf einen Sofortbonus zu, der unabhängig vom Stromverbrauch und ohne spezifischen Verwendungszweck ausgezahlt wird. Anrechnung von Bonuszahlungen und das Zuflussprinzip Die Anrechnung des Bonus auf das Bürgergeld erfolgt gemäß dem Zuflussprinzip. Seit dem 1. Juli 2023 werden solche Einnahmen im Monat des Zuflusses berücksichtigt. Dies bedeutet, dass ein ausgezahlter Bonus im jeweiligen Monat die Bürgergeldleistungen mindert. Abzug von Freibeträgen und Versicherungspauschale Bevor der Bonus jedoch vollständig angerechnet wird, dürfen bestimmte Beträge abgezogen werden. Hierzu gehören die 30 Euro Versicherungspauschale, Versicherungsbeträge zu Pflichtversicherungen wie etwa die Kfz-Haftpflicht, sowie gegebenenfalls 5 Euro als Mindestbeitrag zur Riester-Rente. Wie wirkt sich der Wechselbonus auf das Bürgergeld aus? Um dies an einem Beispiel zu verdeutlichen: Angenommen, ein Stromanbieter gewährt einen Sofortbonus von 150 Euro. Nach Abzug der Versicherungspauschale, der Kfz-Haftpflicht und dem Riester-Mindestbeitrag bleiben 85 Euro übrig. Diese 85 Euro würden im Monat des Zuflusses die Bürgergeldauszahlung entsprechend reduzieren. Der Beitrag Drohende Bürgergeld Kürzungen bei Stromanbieterwechsel erschien zuerst auf Gegen Hartz IV - Bürgergeld Ratgeber und Hartz 4 Tipps.

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