Passend zur aktuellen Themenlage hier im Blog, möchte ich mal was zum Thema Rechtslage in Sachen Dronenflüge schreiben. Seit August 2015 hat sich die Gesetzeslage entscheidend geändert. Für uns Dronenpiloten nicht unbedingt zum Guten. Ich fasse zusammen: Folgendes gilt für Flüge, egal ob kommerziell oder privat, mit Multirotorkoptern (Dronen) bis 25kg Aufstiegsgewicht. es darf nur bei Tageslicht geflogen werden das Fluggerät muss jederzeit mit eigenen Augen (oder durch einen dedizierten Beobachter) gesehen werden können die maximale Flughöhe beträgt 120m über Grund im Radius von 4km um ein Flugfeld (dazu zählen auch Hubschrauberlandeplätze von Krankenhäusern o.ä.) darf nur unter bestimmten Voraussetzungen geflogen werden in kontrollierten Lufträumen (z.B. um Flughäfen herum) darf nicht geflogen werden. eine explizite Einverständniserklärung (auch mündlich) aller überflogener Personen muss eingeholt werden eine explizite Einverständniserklärung des Landbesitzers oder -verwalters muss eingeholt werden Auch wenn die Regelungen durchaus sinnvoll für einen sorgsamen Umgang mit dem Fluggerät sind, machen diese das Filmen aus der Luft nicht unbedingt unkomplizierter. Vor allem aus den letzten beiden Punkten kann einem schnell mal ein Strick gedreht werden. Rein rechtlich gesehen ist das Überfliegen einer Veranstaltung als Privatpilot also praktisch unmöglich. Es spielt dabei übrigens keine Rolle, ob dabei Aufnahmen gemacht werden oder nicht. Das ist wirklich blöd! Auch die Sache mit dem Landbesitzer klingt erstmal problematisch und, vor allem bei öffentlichem Gelände, nahezu unlösbar. Doch die Seite airshare hat nicht nur ein gutes Sammelsurium an Infos und Luftraumkarten parat, sondern auch alle Gemeinden und öffentliche Stellen Neuseelands samt deren Regularien zum Thema Dronenaufstieg dokumentiert. Das Auckland Council erlaubt zum Beispiel explizit den Überflug von öffentlichen Geländen, solange sich der Pilot an die o.g. Gesetze hält. Es ist essentiell, sich im Vorfeld über die Meinungslage des öffentlichen Landbesitzers zu informieren. Airshare ist wirklich die Anlaufstelle Nummer 1! Die Einschränkung der Flughöhe mag auf den ersten Blick ebenfalls blöd klingen, allerdings sind 120m in 90% aller Fälle völlig ausreichend. 90% meiner Flüge finden auf < 100m statt. Die restlichen Anforderungen empfinde ich als unproblematisch und absolut notwendig. Fragen? Fragen! The post Dronen in Neuseeland – die Rechtslage first appeared on #18300.
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