EGMR zur Überwachnung von Mitarbeitern

EGMR (Europäischer Gerichtshof für Menschenrechte (5.9.2017 – 61496/08 Barbulescu) hat im Falle eines rumänischen Vertriebsingenieurs entschieden, dass die Überprüfung eines rein dienstlichen Kommunikationsmittels (Hier: Instant-Messenger-Dienst) durch den Arbeitgeber und Verwendung der hieraus gewonnen Erkenntnisse, nämlich einer verbotenen umfangreichen Privatnutzung, ein Verstoß gegen Art. 8 der Europäischen Menschenrechtskonvention (EMRK) darstellen kann. Der Arbeitgeber, ein Privatunternehmen in Rumänien, hatte für den Mitarbeiter zur rein dienstlichen Nutzung einen Instant Messenger Dienst eingerichtet. Aufgrund von Verdachtsmomenten überwachte er diesen Dienst an 8 Tagen und dokumentierte die Verstöße gegen das Privatnutzungsverbot auf 45 Seiten. Der EGMR hat dem Mitarbeiter einen Schadenersatz zugesprochen. Die Überwachung des Arbeitnehmers verstoße gegen das Recht auf Achtung des Privatlebens aus Art. 8 EMRK. Zwar ist die Überwachung eines rein dienstlich zu nutzenden Kommunikationsmittels bei einem dringenden Verdacht grundsätzlich möglich, sie muss jedoch auch verhältnismäßig sein.  Hierfür erforderlich ist, dass der Beschäftigte über die Möglichkeit sowie über Art und Umfang der Überwachung informiert wurde. Darüber hinaus ist zwischen dem Interesse des Arbeitgebers an der Überwachung und dem Recht auf Privatsphäre des Mitarbeiters abzuwägen und zu prüfen, ob es nicht mildere Kontrollmaßnahmen gegeben hätte. Es ist daher zu raten, die Kontrollmaßnahmen genau anzukündigen (zumindest in einem Rundschreiben an die gesamte Belegschaft), wobei trotzdem eine Verhältnismäßigkeitsprüfung erfolgen muss oder die Maßnahme im Rahmen einer Betriebsvereinbarung festzulegen. Veröffentlicht von Rechtsanwältin Lederle

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