Das Finanzamt ist nach § 37 Abs. 3 Satz 1 EStG -in Übereinstimmung mit dessen Zweck der Verstetigung des Steueraufkommens- berechtigt, Vorauszahlungen über den laufenden Veranlagungszeitraum hinaus festzusetzen. Vorauszahlungsbescheide dürfen mithin nicht nur für das laufende Steuerjahr, sondern auch für Folgejahre erlassen werden. Nach § 37 Abs. 1 Satz 1
Gegen die gesetzliche Höhe des Säumniszuschlags nach § 240 Abs. 1 Satz 1 AO bestehen auch für Zeiträume nach dem 31.12.2018 keine verfassungsrechtlichen Bedenken1. Wird eine Steuer nicht bis zum Ablauf des Fälligkeitstages entrichtet, so ist für jeden ang
Lesedauer ca. 7 Minuten [see below for english version of the article] In der dynamischen Welt des Unternehmertums ist die Fähigkeit, zukünftige Trends zu erkennen und zu nutzen, entscheidend für den Erfolg. Dieser Prozess, oft auch als „Trendscouting be
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