Ende der Unterhaltspflicht

Ende der Unterhaltspflicht Der Bundesgerichtshof hat in einem Beschluss vom 03.05.2017 (Az.: XII ZB 415/16) entschieden, dass unter Umständen die Zahlung von Ausbildungsunterhalt für ein volljähriges Kind unzumutbar sein kann. Im vom Bundesgerichtshof entschiedenen Fall hatte das Kind zunächst das Abitur absolviert. Die Tochter beabsichtigte, Medizin zu studieren. Aufgrund der langen Wartezeit hat sie jedoch zunächst eine Lehre als anästhesietechnische Assistentin abgeschlossen und im Anschluss in diesem Beruf auch gearbeitet. Circa 2,5 Jahre nach Abschluss der Berufsausbildung wurde ihr schließlich ein Medizinstudienplatz zugewiesen und seitdem studiert sie Medizin. Der Bundesgerichtshof hat entschieden, dass der unterhaltsverpflichtete Vater für das Medizinstudium und seine zum Beginn des Studiums fast 26-jähirge Tochter keinen Ausbildungsunterhalt mehr zahlen muss. Es gäbe zwar keine feste Altersgrenze, ab deren Erreichen ein Anspruch auf Ausbildungsunterhalt entfalle. Jedoch richte sich die Unterhaltspflicht nach den Umständen des Einzelfalles, hierbei sei maßgeblich, ob den Eltern unter Berücksichtigung aller Umstände die Leistung von Ausbildungsunterhalt noch zumutbar sei. Hierbei sei auch zu prüfen, ob und inwieweit die Eltern damit rechnen mussten, dass ihr Kind weitere Ausbildungsstufen anstrebt. Je älter der Auszubildende bei Abschluss seiner praktischen Berufsausbildung sei, desto weniger komme eine weitere Unterhaltspflicht in Betracht. Einer Zumutbarkeit kann ebenfalls entgegenstehen, wenn der Unterhaltspflichtige von dem Ausbildungsplan erst zu einem späteren Zeitpunkt erfährt, zu dem er nicht mehr mit einer Unterhaltspflicht rechnen musste. Hier bestand zwischen Vater und Tochter jedoch seit Jahren kein Kontakt, ebenfalls wusste der Vater nicht, welche Ausbildung die Tochter absolviert hatte und darüber hinaus mit dem Medizinstudium anstrebte. Vielmehr hat er seit Beendigung des Abiturs keinen Unterhalt gezahlt und wurde auch von der Tochter nicht insoweit in Anspruch genommen. Im vom BGH entschiedenen Fall musste er somit nicht mehr mit dem Studium rechnen. Auch traf er erhebliche finanzielle Dispositionen in Bezug auf sein eigenes Leben. Dieses Vertrauen sei im vorliegenden Fall auch schützenswert, da ihm seine Tochter trotz seiner schriftlichen Nachfrage zu keinem Zeitpunkt über die Ausbildungspläne in Kenntnis gesetzt hatte. Dementsprechend habe er darauf vertrauen dürfen, nicht mehr für den Unterhalt seiner Tochter aufkommen zu müssen. Für Fragen im Unterhalts- und Familienrecht steht Ihnen Rechtsanwältin und Fachanwältin für Familienrecht Marion Bitzer gern zur Verfügung.

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