Legalium - Rechtsanwälte und Steuerberater Spanien Madrid - Barcelona - Mallorca - Teneriffa - Gran Canaria - Berlin - Hannover - Tettnang Vertrauen - Wirksamkeit - Transparenz Spanische SL als Steuersparmodell Die spanische S.L. ist gemäß ihrer Rechtsform der deutschen GmbH vergleichbar, jedoch gibt es wesentliche Unterschiede, wie zum Beispiel das niedrige Mindestgründungskapital von 3.000,00 EUR. Die S.L. in Spanien ist dank ihrem niedrigen Gründungskapital eine ideale Alternative zu einer deutschen GmbH, die ein Gründungskapital von 25.000 € hat. Seit der Europäische Gerichtshof die Gründungstheorie und nicht mehr die Sitztheorie für alle EU Länder als verbindlich festschreibt, kann eine spanische S.L. ohne Umwandlung in Deutschland Aktivitäten ausüben. Man gründet eine spanische S.L. und bringt eine Immobilie ein oder kauft direkt eine Immobilie mit einer neugegründeten spanischen S.L., um 6,5% ITP auf den Kanaren nach Art. 25 REF nicht zahlen zu müssen. Der Käufer kann außerdem Vermögenssteuer und Einkommensteuer sparen, die er als natürliche Person und Nichtresidente zahlen müsste (Modell 214), wogegen die S.L. als juristische Person diese nicht zahlt. Problem: Hat die S.L. keine Aktivität, ist Art.25 REF nicht anwendbar und die 6,5% ITP können von der Finanzbehörde zwangsweise mit Verzugszinsen nachgefordert werden. Dies gilt ebenso für die Vermögens und Einkommensteuer. Die Erbschaftssteuer kann man sparen, wenn Kinder schon Anteile an der Gesellschaft haben und die Voraussetzungen erfüllt sind, dass eine aktive Familien-S.L. gegeben ist, so sind auf den Kanarischen Inseln 99 % der im Erbgang übergehenden Gesellschaftsanteile erbschaftssteuerfrei und der Verwandtschaftsfreibetrag ist ebenso gegeben. Die Einbringung einer Immobilie in eine bestehende S.L. kostet auf den Kanaren 0 % ITP (spanische Vermögungsübertragungssteuer). Zahlen muss man lediglich Wertzuwachssteuer nach der LIRPF (spanisches Einkommensteuergesetz), wenn ein Gesellschafter die Immobilie vorher im Privateigentum hatte. Ebenso fällt die gemeindliche Wertzuwachssteuer an. Zukünftige Verkäufe der S.L. Anteile sind steuerfrei in Bezug auf ITP und AJD (Dokumentensteuer). Problem: Mögliches Eingreifen der Finanzbehörde bei höheren Werten: Vermutung eines Immobilienkaufes statt eines Beteiligungskaufes, wenn der Verkäufer mehr als 50% der Beteiligung hält und der Käufer diese erwirbt. Folge: 6,5% ITP sind nachzuzahlen mit Verzugszins und Bewertung der Gesellschaftsanteile gemäss dem Wert der Immobilie. Ausserdem ist die Bewertung meistens höher als die einer Immobilie. Weiterer Nachteil: jährliche Bilanzerstellung und Körperschaftssteuererklärungen machen den Kauf einer Immobilie mit einer S.L. nur lohnenswert, wenn es um wertvolle Immobilien geht. Wie Sie sehen, ist in jedem Einzelfall die Abwägung der Vor- und Nachteile erforderlich. Darauf hinzuweisen ist letztendlich, dass ein Unternehmer schon mit einer S.L. Gründung und der Einbringung einer Immobilie im Wert von 100.000 Euro eine Gründungsvoraussetzung des Steuersparmodells ZEC (Zona especial Canaria) erfüllt hat. Mit der ZEC-Konstruktion zahlt der Unternehmer statt 25 32,5 % Körperschaftssteuer nur 4% Körperschaftssteuer Vereinbaren Sie einen persönlichen Beratungstermin und wir suchen die passende Gesellschaftsform, gründen sie gemäß ihren Zielvorstellungen und begleiten sie, während der gesamten Aktivität in Deutschland und in Spanien. Aktuell: ZEC Verlängerung bis zum 31.12.2026 Wie hat Ihnen der Artikel gefallen? Note: There is a rating embedded within this post, please visit this post to rate it. Firmengründung SpanienFirmengründung SL Spanien Firmengründung Kanarische Inseln SL die spanische GmbH Steuerprüfung Finanzamt Spanien Satzung einer spanischen SL Geschäftsführer einer spanischen SL Steuervergünstigung durch Investition ZEC Kanarische Inseln Gewerbegenehmigung in Spanien R Kontakt Deutschland 0049 7542 937 982 R Kontakt Spanien 0034 922 788 881 R Kontakt Fax 0034 922 789 358 R Kontakt Email info@legalium.com Name E-Mail-Adresse Nachricht Lesen Sie hier -> die Datenschutzerklärung Lesen Sie hier -> die Datenschutzerklärung Datenschutzerklärung: wurde gelesen Senden Der Beitrag Firmengründung Kanarische Inseln erschien zuerst auf www.anwalt-aktiv.de.
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