Flucht vor der Polizei als strafbares Kraftfahrzeugrennen

Bereits im Oktober 2017 hat der Gesetzgeber den neuen Straftatbestand des verbotenen Kraftfahrzeugrennens eingeführt. Wer als Fahrzeugführer an einem nicht erlaubten Kraftfahrzeugrennen teilnimmt, muss nach § 315 d StGB nun mit Geldstrafe oder einer Freiheitsstrafe bis zu zwei Jahren rechnen. Zugleich kann dem Fahrzeugführer die Fahrerlaubnis entzogen und eine Sperrfrist für die Neuerteilung der Fahrerlaubnis festgesetzt werden. Nach Ansicht des OLG Stuttgart (Az. 4 Rv 28 Ss 103/19) kann von einem solchen verbotenen Rennen auch dann ausgegangen werden, wenn der Fahrer vor einer Polizeistreife flüchtet, um sich einer Verkehrskontrolle zu entziehen. Nach Ansicht des Gerichts sei eine solche Flucht von einem spezifischen Renncharakter geprägt, in dem sich gerade die in der Gesetzesbegründung genannten besonderen Risiken wiederfänden, auch wenn das Ziel des Wettbewerbs nicht im bloßen Sieg, sondern in der gelungenen Flucht liege. Angesichts des Schutzzwecks der Vorschrift und der intendierten Abgrenzung zwischen Fahrten mit Renncharakter und damit abstrakt höherem Gefährdungspotential und bloßen Geschwindigkeitsüberschreitungen sei es auch sinnwidrig, allein danach zu differenzieren, welche Motive die Absicht, eine höchstmögliche Geschwindigkeit zu erreichen, letztlich ausgelöst haben oder begleiten. Der Beitrag Flucht vor der Polizei als strafbares Kraftfahrzeugrennen erschien zuerst auf Strafverteidiger BINDER & PARTNER.

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