Forderung der Weko Media LLC für einen Branchenbuchvertrag auf dem Portal „firmeneintrag.net“ – Forderungseinzug durch die KVG AG

Einer meiner Mandanten erhielt eine Zahlungsaufforderung der KVG Kreditoren Verwaltungs-Gesellschaft AG (KVG AG) fr einen Vertrag mit der Weko Media LLC. Abgerechnet wird ein Branchenbucheintrag auf dem Portal "firmeneintrag.net" der Weko Media LLC. Meinem Mandanten war ein solcher kostenpflichtiger Vertragsschluss fr ein Branchenportal unbekannt. Was kann er tun? Artikel von Rechtsanwalt Thomas Hollweck Bundesweit ttige Kanzlei fr Verbraucherrecht Kostenlose Erstanfrage:Bitte hier klicken Erhlt man eine Forderung einer unbekannten Firma fr einen anscheinend abgeschlossenen Vertrag fr ein Online-Branchenportal, kann sich aber nicht an einen Vertragsabschluss dazu erinnern, so kommt es natrlich zu zahlreichen rechtlichen Fragestellungen. Das gilt vor allem dann, wenn ein Inkassodienstleister wie die KVG Kreditoren Verwaltungs-Gesellschaft AG (KVG AG) aus Herisau in der Schweiz hinzugezogen wird. Im Folgenden mchte ich Ihnen einen Beispielfall aus dem Kanzleialltag vorstellen, der sich im Zusammenhang mit der Weko Media LLC und der KVG AG fr das Branchenverzeichnis "firmeneintrag.net" ereignet hat. Pltzlicher Vertrag mit der Weko Media LLC - Rechnung der KVG AG fr einen Branchenbucheintrag auf "firmeneintrag.net" Einer meiner Mandanten erhielt Anfang Juni 2024 eine E-Mail mit einem PDF im Anhang. Dieses PDF enthielt ein Formular, welches mit Firmeneintrag Berlin bertitelt war. Mein Mandant ging davon aus, dass er darin nur die Daten seiner Praxis korrigieren musste. Diese waren im Formular noch falsch eingetragen, da er seinen Praxissitz vor kurzem gendert hatte. Er trug also die neuen Adressdaten ein, setzte Datum und Ort in die dafr vorgesehene Zeile, und unterschrieb das Formular. Dann schickte er es per E-Mail zurck an die im Formular angegebene E-Mail-Adresse. Nach der ersten Sichtung und whrend des Ausfllens des Formulars fiel meinem Mandanten nicht auf, dass im Kleingedruckten rechts an der Seite und unter den auszufllenden Zeilen im Kleingedruckten die Weko Media LLC als Vertragspartner genannt wurde, und dass es sich bei dem Formular um einen Neuantrag fr das Branchenverzeichnis firmeneintrag.net handelte, zum Preis von 930 Euro jhrlich fr die Eintragungsgebhr und einer Mindestlaufzeit von zwei Jahren. Dementsprechend war er berrascht, als er pltzlich eine Zahlungsaufforderung einer fr ihn unbekannten KVG Kreditoren Verwaltungs-Gesellschaft AG erhielt. Diese ging ihm Ende Juli 2024 zu und war mit der berschrift Kostenrechnung bertitelt. Die KVG AG teilte in dieser Rechnung mit, dass sie von der Weko Media LLC beauftragt wurde, die aus der schriftlichen Anmeldung zum Business Eintrag auf dem Portal firmeneintrag.net resultierende Forderung einzuziehen. Weiter schrieb die KVG AG, dass der Vertrag ihr vorliege und fgte diesen noch einmal als Kopie anbei. Aus diesem Grund bat die KVG AG schlielich, einen Betrag in Hhe von 930 Euro auf ein von ihr angegebenes Konto bei der Baloise Bank in der Schweiz einzuzahlen. Erst jetzt erkannte mein Mandant, dass er anscheinend versehentlich und ungewollt einen Vertrag zur Eintragung in ein Gewerberegister unterschrieben hatte. Dies wollte er nicht, und hatte dies beim Ausfllen des Formulars auch nicht bemerkt. Er hatte als Absicht lediglich die Korrektur der im Formular falsch angegeben Daten, nicht jedoch den Abschluss eines neuen kostenpflichtigen Vertrags zur Eintragung in ein Firmenportal. Er bentigte eine solche Eintragung berhaupt nicht und htte, wenn er das erkannt htte, nie einem solchen Vertrag nicht zugestimmt. Was kann er nun gegen den ungewollten Vertragsschluss unternehmen? Wie ist die Vorgehensweise in einem solchen Fall? Haben Sie pltzlich und unerwartet eine Rechnung der Weko Media LLC bzw. der KVG AG fr einen Branchenbucheintrag in dem Onlineverzeichnis firmeneintrag.net erhalten, obwohl Sie sich nicht an einen solchen kostenpflichtigen Vertragsabschluss erinnern knnen, so ist eine mgliche Vorgehensweise wie folgt: berprfung des Formulars: Liegt Ihnen das von Ihnen unterschriebene und an den Branchenbuchanbieter Weko Media LLC zurckgeschickte Formular noch vor, so knnen Sie dieses zunchst einer genauen berprfung unterziehen. Prfen Sie, ob die vertragswesentlichen Punkte wie Vertragskosten, Vertragspartner und die vertraglichen Leistungen gro und deutlich darauf benannt werden. Diese wichtigen Punkte sollten sich nicht im Kleingedruckten befinden, sondern sollten auf den ersten Blick gut erkennbar sein. Sind diese Punkte nicht gegeben, so kann es sein, dass alleine dadurch kein rechtlich korrekter Vertrag zustande gekommen ist. Es besteht dann die Mglichkeit, den Vertragsschluss an sich rechtlich zu beanstanden. Rekonstruktion des damaligen Vorgangs: Versuchen Sie sich daran zu erinnern, wie es zur Unterzeichnung des Formulars kam. Wann und unter welchen ueren Umstnden haben Sie unterschrieben? Haben Sie damals eindeutig erkannt, um welche Leistung es sich handelt, von welchem Vertragspartner, und zu welchen Kosten? Falls nein, so kann es sein dass Sie sich bei der Unterzeichnung in einem Irrtum befanden. Dann kann geprft werden, ob in Ihrem Fall eine Anfechtung des Vertrags in Betracht kommt. Anfechtung wegen Irrtums: Denn haben Sie einen Vertrag nur versehentlich unterzeichnet, weil Sie davon ausgingen, dass es sich um ein kostenloses Angebot handelt, oder weil Sie dachten das Formular diene nur dazu, Ihren bisherigen Eintrag auf einem anderen Portal zu berprfen, so kann in rechtlicher Hinsicht ein Irrtum Ihrerseits vorgelegen haben. Ein Irrtum kann zur Anfechtung des Vertrags berechtigen, wenn dessen Voraussetzungen in rechtlicher Hinsicht gegeben sind. Auerordentliche Kndigung: Eine weitere rechtliche Einwendung in derartige Fllen wre eine auerordentliche sofortige Kndigung. Eine solche Kndigung beendet das Vertragsverhltnis mit dem Branchenbuchanbieter sofort, wenn die rechtlichen Voraussetzungen hierzu gegeben sind. Hier kann geprft werden, ob ein sog. "wichtiger Grund" fr die sofortige Vertragsbeendigung vorliegt. Bestreiten des Vertragsschlusses: Neben der Vertragsanfechtung und der Kndigungsmglichkeit kann geprft werden, ob der Vertragsabschluss an sich bestritten werden kann, wie oben bereits angedeutet. Denn ein wirksamer Vertragsschluss erfordert immer zwei bereinstimmende Willenserklrungen", die aus Angebot und Annahme bestehen. Geht eine Vertragspartei davon aus, dass es sich um ein kostenfreies Angebot handelt, oder dass sie es mit einem gnzlich anderen Unternehmen zu tun hat, so besteht die Mglichkeit, dass sich die beiden Willenserklrungen in rechtlicher Hinsicht nicht decken. In einem solchen Fall ist mglicherweise kein wirksamer Vertrag mit dem Branchenbuchanbieter Weko Media LLC entstanden. Es besteht dann evtl. keine vertragliche Grundlage fr das Aufstellen einer Forderung. Schriftlicher Widerspruch: In einem weiteren Schritt knnen Sie nun schriftlich auf die Rechnung reagieren und einen Widerspruch gegen die Rechnung einlegen. Durch den Widerspruch wird dem Branchenbuchanbieter Weko Media LLC mitgeteilt, dass Sie das Zahlungsverlangen bestreiten. Das ist wichtig, denn erst durch den Widerspruch erfhrt die Weko Media LLC, dass Sie die Forderung bestreiten. Zuvor geht das Unternehmen von einer berechtigten Forderung und einem wirksamen Vertrag aus. Durch Ihren Widerspruch und den von Ihnen geltend gemachten rechtlichen Einwendungen kann der Branchenbuchanbieter den gesamten Vorgang berprfen und eine Aufklrung herbeifhren. Hat sich wie in dem hier beschriebenen Fall bereits ein Zahlungsdienstleister wie die KVG AG eingeschaltet, so kann der Widerspruch direkt an die KVG AG gerichtet werden. Die KVG AG prft dann Ihr Widerspruchsschreiben und hlt Rcksprache mit ihrer Auftraggeberin Weko Media LLC. Wichtig ist, dass Sie schriftlich vorgehen. Rufen Sie nicht an, denn telefonische Widersprche sind spter nur schwer nachweisbar. Ich empfehle fr das erste Widerspruchsschreiben ein Einschreiben mit Rckschein, sowie zustzlich den Versand Ihres Schreibens per E-Mail. Verfgen Sie ber ein Faxgert oder ein Onlinefax, so schicken Sie der Gegenseite Ihren Widerspruch gegen die Forderung auch per Fax. Durch den mehrfachen Versand ist sichergestellt, dass die Gegenseite Ihr Schreiben tatschlich erreicht. Hat die Firma bzw. der Inkassodienstleister den Sitz auerhalb Deutschlands, so wie hier die KVG AG in der Schweiz, so kann ein Einschreiben sehr teuer werden. Um diese Kosten zu vermeiden, kann in einem solchen Fall zunchst ein Widerspruch per E-Mail geuert werden. Eine solche Widerspruchs-E-Mail senden Sie bitte dreimalig im Abstand von mindestens zehn Minuten an die Firma bzw. deren Inkassodienstleister. Ratgeber Forderungswiderspruch: Bitte lesen Sie zum genauen Vorgehen beim Einlegen eines Forderungswiderspruchs meinen ausfhrlichen Ratgeber rund um das Thema Widerspruch gegen eine Rechnung oder Mahnung. Darin beschreibe ich Ihnen ganz genau, wie ein solcher Widerspruch zu schreiben und zu verschicken ist. Zudem finden Sie dort einen kompletten Musterbrief, den Sie an Ihre individuelle Situation anpassen knnen. Den Ratgeber finden Sie hier:Ratgeber Forderungswiderspruch Ratgeber Branchenbuchvertrag: Bitte lesen Sie zu den mglichen rechtlichen Problemen im Bereich Branchenbuchvertrag auch meinen ausfhrlichen Ratgeber rund um das Thema Probleme mit einem Branchenbuchvertrag. Darin stelle ich Ihnen die einzelnen Probleme dar, als auch welche rechtlichen Einwendungen fr Sie hierzu in Frage kommen knnten. Zudem finden Sie dort fr viele Situationen passende Musterformulierungen. Den Ratgeber finden Sie hier: Ratgeber Branchenbuchvertrag Kostenlose Erstanfrage zur Weko Media LLC / KVG AG Haben Sie eine Rechnung oder Mahnung der Weko Media LLC oder der KVG Kreditoren Verwaltungs-Gesellschaft AG (KVG AG) erhalten, die Sie sich nicht erklren knnen, oder die in Ihren Augen mglicherweise fehlerhaft ist, so knnen Sie sich gerne an meine Kanzlei wenden. Lassen Sie mir einfach per E-Mail eine kostenlose und unverbindliche Erstanfrage zukommen. Ich berprfe Ihren Fall, und teile Ihnen mit, ob und wie ich Ihnen helfen kann. Durch eine solche Erstanfrage entsteht kein Mandatsverhltnis und keine Gebhren. Die Kanzlei Hollweck hat bereits zahlreiche Flle im Bereich Branchenbuch-Vertragsabschlsse erfolgreich bearbeitet und kennt daher die genaue rechtliche Vorgehensweise in derartigen Angelegenheiten. Weitere Informationen zur Erstanfrage: Kontakt Kanzlei Hollweck Erstanfrage Gerne knnen Sie mir die Ihnen zugegangene Rechnung oder Mahnung der Weko Media LLC oder der KVG AG zur unverbindlichen berprfung als PDF im E-Mail-Anhang mitschicken. Hilfreiche Informationen im Rahmen einer Erstanfrage: Wenn Sie eine unverbindliche Erstanfrage per E-Mail an mich stellen, so bitte ich Sie um Beantwortung der folgenden Fragen. Diese erleichtern mir eine Beurteilung Ihres Anliegens. Welche Forderungen macht die Weko Media LLC gegen Sie geltend? Ist Ihnen ein Vertrag mit der Weko Media LLC bekannt? Wie kam es zu dem Vertragsabschluss? Sind diese Forderungen in Ihren Augen unberechtigt? Haben Sie die Forderungen schon bezahlt? Haben Sie den Forderungen bereits schriftlich widersprochen? Haben Sie eine Mahnung von der KVG AG oder eines anderen Inkassodienstleisters erhalten? Falls ja, welche Forderung stellt der Inkassodienstleister an Sie? Rechtsanwalt Thomas Hollweck Ihr Verbraucheranwalt in Berlin Weitere Links bersicht derBlog-Artikelder Kanzlei Hollweck Startseiteder Kanzlei Hollweck Wichtige Information zu diesem Artikel Dieser Blog-Artikel stellt einen Tatsachenbericht aus dem Kanzleialltag dar, mit entsprechender rechtlicher Wrdigung im Anschluss an die Fallschilderung. Es handelt es sich dabei um die Rechtsansicht der Kanzlei Hollweck.Der Artikel erhebt keinen Anspruch auf Vollstndigkeit oder Richtigkeit. Wie in jeder Publikation knnen sich auch hier Fehler oder Unvollstndigkeiten eingeschlichen haben.Bei Fragen oder Anmerkungen zudiesem Artikel bitte ich daher um Beachtung der Hinweise imImpressumund um eineKontaktaufnahmemit der Kanzlei Hollweck. Rechtsanwalt Thomas Hollweck wird sich dann umgehend um Ihr Anliegen kmmern.

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