Der Bundesrat hat in 2019 der Grundsteuerreform zugestimmt. Damit steht für ca. 36 Millionen wirtschaftliche Einheiten in ganz Deutschland eine Neubewertung der Einheitswerte bevor. Bis zum Ablauf des Kalenderjahres 2024 berechnen und erheben die Kommunen die Grundsteuer weiterhin nach der bisherigen Rechtslage. Ab dem 1. Januar 2025 ist dann der neu festzustellende Grundsteuerwert maßgeblich für die zu leistende Grundsteuer an die Städte und Gemeinden. Die neuen Grundstückswerte werden auf den 1. Januar 2022 festgestellt. Hierfür sieht die Finanzverwaltung vor, dass zwischen dem 1. Juli 2022 und dem 31. Oktober 2022 die Feststellungserklärungen elektronisch eingereicht werden. Städte und Gemeinden sollen bis Mai Informationsblätter mit den jeweils gespeicherten Grundstücksdaten zur Verfügung stellen. Auch nach der beabsichtigten Gesetzesänderung wird die Höhe der Grundsteuer über den Einheitswert, den Grundsteuermessbetrag und den Hebesatz ermittelt, das Erhebungsverfahren bleibt also in seinen Grundzügen erhalten. Den signifikanten Unterschied macht allerdings die Ermittlung des Einheitswertes, da bebaute Grundstücke künftig nur noch mithilfe des Ertragswertverfahrens bewertet werden dürfen. Die maßgebenden Kriterien werden dafür reduziert, sodass ab 2025 nur noch der Bodenrichtwert, die Grundstücksfläche, die Art des Gebäudes, das Baujahr und die Wohnfläche eine Rolle spielen. Auch die Nutzung des Sachwertverfahrens ändert sich, da dieses in Zukunft nur noch bei Nichtwohngrundstücken zum Einsatz kommt. Nach ersten Einschätzungen ist damit zu rechnen, dass die Einheitswerte steigen und im Gegenzug der Messbetrag und/oder der Hebesatz der Gemeinden sinken werden. Auch wenn grundsätzlich die Finanzverwaltung betont, dass eine Aufkommensneutralität beabsichtigt ist, dürften insbesondere bei Immobilien in zentralen Stadtlagen und bei privat genutzten Immobilien erhebliche Steigerungen zu erwarten sein, ob diese dann tatsächlich durch entsprechende Kürzungen bei Randlagen oder im ländlichen Raum kompensiert werden, ist derzeit nicht absehbar. Auch konkrete Auswirkungen auf die Bewertung von Nichtwohngrundstücken und Gewerbeimmobilien sind derzeit nicht prognostizierbar. Neu wird die Einführung einer Grundsteuer C sein. Diese gilt für unbebaute baureife Grundstücke. Die Politik hofft, dass durch eine höhere Grundsteuerbelastung Spekulationen mit solchen Grundstücken unattraktiver werden. Selbstverständlich bereiten wir uns darauf vor, Sie bei dieser Erklärungspflicht zu unterstützen. Wir stehen hierzu an Ihrer Seite und werden Ihnen zeitnah weitere Informationen zu dem Themenkomplex zukommen lassen und frühzeitig die steuerlichen Konsequenzen aus der Umstellung mit Ihnen erörtern. /MJ Der Beitrag Grundsteuerreform erschien zuerst auf Abstoß & Wolters GmbH & Co. KG.
Warum die Bundesregierung eine aufkommensneutrale Grundsteuerreform verspricht
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Ab dem 1.7.2022 müssen Grundbesitzer, Erbbauberechtigte und Land- und Forstwirte Feststellungserklärungen für die Berechnung der neuen Grundsteuerwerte zum 1.1.2022 abgeben.
zum Artikel gehenDie Grundsteuer gehört zu den ältesten direkten Steuern und wurde ursprünglich als kirchlicher und grundherrlicher Grundzehnt und Grundzins eingetrieben. Nun steht eine Herkulesaufgabe an: die Grundsteuerreform. Für die ab 2025 neu zu berechnende Grundst
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