Eine Lehre aus dem folgenden Fall ist, dass man sichere Passwörter nutzen und niemals weitergeben soll – aber die Datensicherheit ist hier nur ein Nebenschauplatz. Im Kern geht es um die Frage, ob datenschutzrechtlich rechtswidrig erlangte Daten in einem Gerichtsprozess verwendet werden dürfen. Spoiler: Das Landesarbeitsgericht (LAG) Niedersachsen ist sich selbst nicht sicher und legt diese Frage dem EuGH vor (Beschluss vom 08.05.2024 Az.: 8 Sa 688/23). 3…2…1…nicht mehr deins! Aber zunächst die Frage: Worum geht es hier genau? Beim LAG Niedersachsen versucht eine Arbeitgeberin von einer ehemaligen Mitarbeiterin Schadensersatz in Höhe von 46.000 Euro einzuklagen. Die Arbeitgeberin behauptet, die Ex-Mitarbeiterin habe unerlaubt Gegenstände aus dem Firmeneigentum verkauft und den Erlös für sich behalten. Um diesen Verdacht zu überprüfen, verschaffte sie sich ohne Wissen der ehemaligen Mitarbeiterin Zugang zu ihrem eBay-Account, durchsuchte diesen nach Beweisen und wurde fündig. Diese legte sie dem Gericht vor. Wie genau die Arbeitgeberin an die Zugangsdaten des Accounts (Benutzername und Passwort) gelangte, ist zwischen den Parteien umstritten. Der Zweck heiligt die Mittel – Datenschutz ist kein Thema Das LAG Niedersachsen schließt nicht aus, dass die Arbeitgeberin die Kenntnisse über die Verkäufe auf eBay auf unrechtmäßige Art erlangt hat. Dazu äußert sich das Gericht jedoch nicht weiter. Es ist aber wahrscheinlich, dass es die folgenden Erwägungen anstellte: Zur Aufdeckung von Straftaten dürfen nach § 26 BDSG personenbezogene Daten von Beschäftigten nur verarbeitet werden, wenn dokumentierte Anhaltspunkte den Verdacht einer Straftat begründen, die Verarbeitung erforderlich ist und das schutzwürdige Interesse des Beschäftigten nicht überwiegt. Aus den vorliegenden Informationen kann zum einen angezweifelt werden, ob dokumentierte Anhaltspunkte für eine Straftat vorlagen und zum anderen, ob die Einsicht in einen privaten Account nicht unverhältnismäßig und damit rechtswidrig ist. Verwerten oder nicht verwerten? Frag’ den EuGH! Für das LAG Niedersachsen ist aber auch noch eine andere Frage relevant. Das Arbeitsgericht führt aus, dass der EuGH in seinen Entscheidungen festgestellt hat, dass Gerichte an die DSGVO gebunden sind. Außerdem habe der EuGH weiter festgestellt, dass nationale Regelungen zur Datenverarbeitung klar, präzise und bindend sein müssten. Vor diesem Hintergrund zweifelt das LAG Niedersachsen an, dass nationale Bestimmungen der Zivilprozessordnung und des BDSG den Erfordernissen des EuGH genügen, da sie keine Regelungen dazu enthalten, wie ein Gericht abzuwägen hat und ob Beweise erhoben werden müssen, können oder dürfen. Vor allem gebe es keine Regelungen zu dem Fall, wenn eine Partei relevante Informationen für den Prozess auf unrechtmäßige Weise erlangt hat und unter welchen Umständen die Gerichte diese Informationen verwerten dürfen. Weiter bezieht sich das LAG Niedersachsen auf ein Urteil vom Bundesarbeitsgericht (BAG, Az. 2 AZR 296/22, wir berichteten), in dem das BAG Beweise verwertete, obwohl diese datenschutzrechtswidrig erlangt worden waren. Das LAG Niedersachsen zieht diese Sicht des BAG in Zweifel und möchte vom EuGH wissen, ob die Gerichte an die Rechtsgrundlage aus Art. 6 Abs. 1 lit. e DSGVO gebunden sind. Diese sieht vor, dass eine Datenverarbeitung nur rechtmäßig ist, wenn sie zur Wahrnehmung von Aufgaben im öffentlichen Interesse oder zur Ausübung öffentlicher Gewalt erforderlich ist. Außerdem möchte das Gericht wissen, ob Art. 17 Abs. 3 lit. e DSGVO ebenfalls eine Rechtsgrundlage zur Datenverarbeitung für Gerichte sein könnte, aus dem sich ggf. sogar ein Beweisverwertungsverbot herleiten lasse. Zuletzt möchte das LAG Niedersachsen vom EuGH erfahren, ob die Gerichte bei unrechtmäßig erlangten Daten eine Verhältnismäßigkeitsprüfung und Abwägung vornehmen dürfen und welche Kriterien bei der Abwägung eine Rolle spielen sollen. Das Gericht möchte wissen, welchen Einfluss es auf die Abwägung hat, wenn die Datenerhebung der Arbeitgeberin ursprünglich zu anderen Zwecken erfolgte, und ob die Dauer der unrechtmäßigen Datenverarbeitung dabei eine Rolle spielt. Dabei stellt sich für das LAG Niedersachsen auch die Frage, ob in die Abwägung einbezogen werden soll, ob der vorgebrachte Beweis nicht mit Mitteln hätte erreicht werden können, die weniger in den Datenschutz der betroffenen Person eingegriffen hätten. Fazit Bemerkenswert ist, dass sich das LAG Niedersachsen mit der BAG-Rechtsprechung nicht zufriedengibt bzw. eine andere Rechtsauffassung vertritt. Da ist es ein interessanter Zug, das BAG zu umgehen und eine Ebene höher beim EuGH anzuklopfen und nachzufragen, wie dieses die Sache sieht. Aber auch der Bundesgerichtshof (BGH) steht mit seiner Rechtsprechung hier im Fokus. So hatte der BGH bspw. auch in den Fällen der Dashcam-Aufzeichnungen geurteilt (Az.: VI ZR 233/17), dass die Aufzeichnungen verwertbar sind, auch wenn sie datenschutzrechtlich rechtswidrig erlangt wurden (wir berichteten). Sollte der EuGH die Fragen im Sinne des LAG Niedersachsen beantworten, werden das BAG und der BGH durch Druck von außen dazu gezwungen, ihre Rechtsprechung bei nächster Gelegenheit zu revidieren. Die Auswirkungen der Entscheidung des EuGH ist daher nicht zu unterschätzen. Wir werden Sie über diesen Fall und die Entscheidung des EuGH in unserem Blog auf dem Laufenden halten.
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