Keine Mauer als Einfriedung im Bebauungsplangebiet

Das Verwaltungsgericht Mainz hat in seinem Urteil vom 20.03.2019 (Az. 3 K 615/18.MZ) festgestellt, dass eine Stützmauer zur Stabilisierung einer Aufschüttung auf einem Wohngrundstück auch nicht ausnahmsweise genehmigt werden kann, wenn der Bebauungsplan der Gemeinde zur Grünerhaltung des Baugebiets grundsätzlich die Errichtung von Mauern als Einfriedung ausschließt. Errichtete Mauer unzulässig, auch nicht ausnahmsweise zulässig Die Eigentümer und Kläger des betreffenden Grundstücks haben zur besseren Ausnutzbarkeit ihres hängenden Grundstücks auch an der Seite ihres Wohngebäudes eine Aufschüttung vorgenommen. Zur Abstützung dieser Aufschüttung errichteten sie eine Steinmauer in einer Höhe zwischen 0,60 m und 1,00 m. Die Kläger beantragten eine nachträgliche Baugenehmigung zur Errichtung dieser Mauer unter Hinweis auf die Hanglage ihres Grundstücks, die allerdings von der beklagten Gemeinde versagt wurde. Die gegen die Versagung der Baugenehmigung gerichtete Klage blieb ebenfalls erfolglos. Das Verwaltungsgericht entschied, dass die errichtete Mauer an der Grundstücksseite gegen die gestalterischen Festsetzungen des Bebauungsplans verstoße. Dieser sah vor, dass zum Zwecke der „Durchlüftung“ und „Durchgrünung“ des Baugebiets seitliche Einfriedungen aus dichtem Material (z. B. Mauern) nicht zugelassen sind. Die Errichtung von Mauern sei nach dem Bebauungsplan nur an der Vorder- und Rückseite der Grundstücke – auch zur Abstützung der in dieser Richtung verlaufenden Hanglage – erlaubt. Dies aber auch nur bis zu einer Höhe von maximal 1,00 m. Die Genehmigung einer seitlichen Mauer hingegen könnten die Kläger auch nicht ausnahmsweise verlangen. Zur sinnvollen Nutzung des seitlich nur leicht abfallenden Grundstücks habe es einer Aufschüttung nicht bedurft. Im Übrigen habe die beklagte Gemeinde durch eine bereits gewährte Ausnahme für eine seitliche Stützmauer in einer Höhe von 0,40 m der Hängigkeit des Klägergrundstücks ausreichend Rechnung getragen. Hinweis: B-Plan genau ansehen, Abweichung beantragen, Genehmigung einholen und dann erst bauen Vor der Durchführung von Baumaßnahmen, gleich welcher Art, gucken Sie sich den für Ihr Grundstück geltenden Bebauungsplan der Gemeinde sehr gut an und erkundigen Sie sich im Zweifelsfalle bei der Gemeinde, welche Baumaßnahmen auch außerhalb des Bebauungsplans zulässig sein können. Nach Ihrem Antrag und einer erteilten Baugenehmigung (hier einer Abweichung von den Festsetzungen des Bebauungsplans – der übrigens eine Satzung darstellt) können Sie Ihr auch mit nicht unerheblichen Kosten verbundenes Projekt umsetzen. Nicht alles, was Sie persönlich bei Modellierungen an Ihrem Grundstück für äußerst praktisch halten und als außerordentlich schön betrachten, ist zulässig und in den allermeisten Fällen auch baugenehmigungspflichtig (siehe auch zum Thema Schwarzbau).The post Keine Mauer als Einfriedung im Bebauungsplangebiet first appeared on JUCKNISCHKE /// ADVO-KONTOR® /// RECHTSANWALT - JENA.

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