Künstlersozialabgabe Künstlersozialkasse

Hiervon sind leider auch wir nicht befreit. Das Gesetz ist hier eindeutig: Es zählt ausschließlich der Ort der „Verwendung“. Dies ist bei einer Webseite eines deutschen Unternehmens immer Deutschland, selbst wenn Ihr Webdesigner oder gar Ihr Webhoster sich im Ausland befindet und somit alle Daten und Dienstleistungen physisch in Deutschland NICHT existieren bzw. ausgeführt wurden. Aus diesem Grund trennen wir unsere Rechnungen strikt nach künstlerischen Dienstleistungen wie Design, Grafik, Bild, Audio und Video, sowie programmier-technische und beratende Dienstleistungen. Die Höhe der Künstlersozialabgabe ist seit 2000 einheitlich für alle betroffene Branchen und liegt immerhin bei knapp 5 Prozent aus allen Nettoentgelten. Bitte bedenken Sie dies unbedingt und bestehen Sie ggf. auch bei Ihren Dienstleistern auf gesonderte Abrechnungen. Achtung Falle!!! Falls in Ihrem Unternehmen die Künstler-Sozialkasse, aus welchen Gründen auch immer noch nicht vorstellig wurde: Die Künstlersozialabgabe wird mindestens bis zum Jahr 2000 rückwirkend fällig, unter Umständen auch noch für den Zeitraum des letzten Jahrtausends, da die Künstler-Sozialkasse bereits seit 1983 besteht! Die Künstler-Sozialkasse selbst und insbesondere die damit verbundenen Eintreibungs-Methoden sind höchst umstritten und auch teilweise fragwürdig. So untersteht diese, eindeutig den gesetzlichen Sozialversicherungen in Deutschland zugehörige Versicherung einer gesonderten Abteilung der Unfallversicherung Bund und Bahn.

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Verwerterabgabe an die Künstlersozialkasse

Ist eine Verwerterabgabe an die Künstlersozialkasse (KSK) fällig, wenn man eine Agentur beauftragt? Für eine Zusammenarbeit mit der ADVERITAS® GmbH das Wichtigste zu diesem Thema direkt zuerst: Verwerterabgabe muss nicht an Kapitalgesellschaften gezahlt w

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Corona-Soforthilfe für freischaffende Künstlerinnen und Künstler

Montag, 30.03.2020, 16:12 Uhr Informationen zur Corona-Soforthilfe für freischaffende Künstlerinnen und Künstler in NRW. Das Land NRW bietet neben dem umfangreichen Soforthilfeprogramm für Selbständige und Unternehmen auch eine Unterstützung für f

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Gesetzesänderungen im Januar 2017

Was ändert sich zum 01.01.2017? 1. Mindestlohn Der Mindestlohn ist ab dem 01.01.2017 von 8,50 € brutto auf 8,84 € brutto je Stunde erhöht worden. Diese Änderung basiert auf einem Vorschlag der Mindestlohnkommission. Diese wird der Regierung alle 2 Jahre e

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