Nach § 246 ZPO tritt beim Tod einer Partei, die durch einen Prozessbevollmächtigten vertreten wird, eine Unterbrechung des Verfahrens entgegen der Regel des § 239 ZPO nicht ein

Nach § 246 Abs. 1 Satz 1 Halbs. 1 ZPO tritt beim Tod einer Partei, die durch einen Prozessbevollmächtigten vertreten wird, eine Unterbrechung des Verfahrens entgegen der Regel des § 239 ZPO nicht ein. Etwas Anderes gilt nach Halbs. 2 der Vorschrift ua. dann, wenn der Bevollmächtigte der früheren Prozesspartei dies beantragt. Das Antragsrecht besteht [] The post Nach § 246 ZPO tritt beim Tod einer Partei, die durch einen Prozessbevollmächtigten vertreten wird, eine Unterbrechung des Verfahrens entgegen der Regel des § 239 ZPO nicht ein first appeared on Arbeitsrecht horak. Rechtsanwälte.

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Die PdH schafft die Zulassung zur Europawahl

Generalsekretär Dominic Ressel vor dem Bundestag am 29.03.2024 in Berlin. Die Partei der Humanisten, kurz PdH, wurde vom Bundeswahlausschuss zur Europawahl zugelassen – die Partei steht für einen neuen Politikstil in Europa Am Freitag, den 29.03

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Anwaltskanzlei aus Karlsruhe muss € 7.250,00 Honorar zurückzahlen

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Greenworld Tour Köln am 2.Juni

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