Die Kündigungsschutzklage

Die Kündigungsschutzklage Gerade heutzutage, in den Zeiten einer angespannten Arbeitsmarktlage, ist es von erheblicher Bedeutung zu wissen, was man im Falle einer Kündigung des Arbeitsvertrages zu beachten hat. Eine Kündigung  kann beispielsweise eine Beendigungskündigung (fristlos oder fristgerecht) oder eine Änderungskündigung sein. Letztere wird in Verbindung mit einem Änderungsangebot, nämlich dem Angebot zur Fortsetzung des Arbeitsverhältnisses zu geänderten Vertragsbedingungen, erklärt. Eine Kündigung muss jedenfalls schriftlich erfolgen. Gegen eine ausgesprochene Kündigung kann man mit einer Kündigungsschutzklage vor dem Arbeitsgericht vorgehen. Ziel ist es, festzustellen, dass das Arbeitsverhältnis durch die Kündigung nicht aufgelöst worden ist. Wehrt man sich gegen eine Änderungskündigung, so begehrt man festzustellen, dass die Arbeitsbedingungen nicht durch die Änderungskündigung abgeändert wurden. Im Anwendungsbereich des Kündigungsschutzgesetzes (KSchG) kann eine wirksame Kündigung nur aus betriebs-, personen- oder verhaltensbedingten Gründen erfolgen. Das KSchG findet Anwendung bei Betrieben mit mehr als fünf Arbeitnehmern. Für Arbeitnehmer, die seit dem 01.01.2004 eingestellt wurden, gilt der allgemeine Kündigungsschutz nur noch in Betrieben mit mehr als zehn Arbeitnehmern. Zu beachten ist weiter, dass für die Anwendbarkeit des KSchG das Arbeitsverhältnis länger als sechs Monate ohne Unterbrechung bestanden haben muss. Für Mitarbeiter in Kleinbetrieben gilt das KSchG nicht und es besteht kein allgemeiner Kündigungsschutz. Mitarbeiter in Kleinbetrieben können daher nur mit ganz eng begrenzten Gründen, zum Beispiel Sitten- oder Treuewidrigkeit, gegen eine Kündigung vorgehen. Wichtig ist die Einhaltung der Klagefrist. Eine Kündigungsschutzklage muss innerhalb von drei Wochen nach Zugang der Kündigung beim Arbeitsgericht eingegangen sein. Wird die Frist versäumt, so ist die Klage grundsätzlich als unbegründet abzuweisen, weil die Kündigung nach Ablauf der Klagefrist als von Anfang an wirksam gilt. In jedem Fall sollte man also nach Erhalt einer Kündigung unverzüglich tätig werden, um die Frist zu wahren, und nicht erst Wochen später einen Anwalt aufsuchen. Wichtig zu Wissen ist in diesem Zusammenhang auch, dass im arbeitsgerichtlichen Verfah-ren in der ersten Instanz keine Kostenerstattung hinsichtlich der Anwaltskosten stattfindet. Jede Partei hat ihre Anwaltskosten unabhängig vom Ausgang des Verfahrens selbst zu tragen. Es empfiehlt sich daher eine Rechtschutzversicherung abzuschließen, die den arbeitsgerichtlichen Rechtschutz umfasst. Somit stellt sich das Problem der Kostentragung für den Gekündigten nicht und die Scheu vor einem - oft erfolgreichen Prozess - wird genommen.

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