Neue Mahnwelle der Gewerbeauskunft-Zentrale

War es in den vergangenen Wochen etwas ruhiger um die GWE Wirtschaftsinformationsgesellschaft mbH, alias Gewerbeauskunft-Zentrale, geworden, ist es nun, kurz vor Weihnachten, vorbei mit dieser Ruhe. Pünktlich zum Fest will sich die Gewerbeauskunft-Zentrale offenbar auch ein Stück vom Kuchen sichern und überzieht Betroffene erneut mit Mahnschreiben, welche sich auf den angeblich kostenpflichtigen Branchenbucheintrag auf dem Internetportal der Gewerbeauskunft-Zentrale beziehen (lesen Sie mehr zu der Vorgehensweise der Branchenbuchfalle der GWE GmbH in unserem Hauptartikel zur Abwehr der Gewerbeauskunft-Zentrale). Das Schreiben, welches als Mahnung verwendet wird, ist dabei dasselbe, welches bereits im Sommer diesen Jahres verwendet worden ist. Mit dem Schreiben verlangt die Gewerbeauskunft-Zentrale abermals den Betrag in Höhe von 569,06 Euro. Um der Forderung Nachdruck zu verleihen, beruft man sich auf ein Urteil, welches die GWE Ende Juli 2013 vor dem Landgericht Düsseldorf erstreiten konnte. Über dieses Urteil und das entsprechende Mahnschreiben der Gewerbeauskunft-Zentrale haben wir bereits berichtet lesen Sie unsere Einschätzung des Schreibens sowie des Urteils in unserem Beitrag vom 22.08.2013. Nach wie vor ist unsere rechtliche Einschätzung der Lage unverändert. Betroffene sollten sich gegen die Forderungen zur Wehr setzen. Es bestehen sehr gute Chancen, die vermeintlichen Ansprüche zu Fall zu bringen und letztlich keine Zahlungen an die Gewerbeauskunft-Zentrale leisten zu müssen. Gern helfen wir Ihnen bei der Abwehr der Forderungen der Gewerbeauskunft-Zentrale. Mit unserer anwaltlichen Erstberatung stehen wir Ihnen kostenfrei zur Verfügung. Sie erreichen uns stets persönlich unter unserer kostenlosen Anwaltshotline 0800 10 10 36 6 auch an Wochenenden und Feiertagen Alternativ haben Sie die Möglichkeit unseren Rückrufservice zu nutzen (Button links oben) oder uns Ihre Unterlagen zur Angelegenheit (Schreiben der Gewerbeauskunft-Zentrale, Rechnungen, Mahnungen ect.) eingescannt oder abfotografiert per Email an kanzlei@lflegal.de oder per Fax an die 0511/54 54 38 79 zu senden. Wir werden diese sodann prüfen und uns mit Ihnen in Verbingung setzen, um Ihre Möglichkeiten zu besprechen. Kosten fallen für Sie nur dann an, wenn Sie uns nach der Besprechung mit der Abwehr der Forderung beauftragen möchten. Diese werden zuvor auch gesondert mit Ihnen besprochen. Sie haben bei uns volle Kostentransparenz.

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