Neues zur Energiepreispauschale

An unsere Rentenbeziehenden, es erreichen uns nach wie vor viele Anfragen, ob die Rentenbeziehenden der Ärzteversorgung Westfalen-Lippe von der seitens der Bundesregierung im Rahmen des dritten Entlastungspaketes verabschiedeten Einmalzahlung in Höhe von 300,- € (Energiepreispauschale) profitieren werden. Am 28. Oktober 2022 hat nach dem Bundestag auch der Bundesrat das Gesetz zur Zahlung einer Energiepreispauschale für Rentnerinnen und Rentner (Rentenbeziehende-Energiepreispauschalengesetz – RentEPPG) verabschiedet. Das Gesetz sieht keine Zahlung einer Energiepreispauschale an Versorgungsempfänger berufsständischer Versorgungswerke vor. Vielmehr verweist das Bundesministerium für Arbeit und Soziales (BMAS) diesbezüglich auf seiner Homepage explizit auf eine Zuständigkeit der Bundesländer. In einem Schreiben an die berufsständischen Versorgungswerke im Land NRW teilt das Ministerium der Finanzen des Landes NRW mit, dass es die Auffassung des Bundesministeriums für Arbeit und Soziales nicht teile, da es sich bei der Energiepreispauschale um eine Sozialleistung eigener Art und nicht um eine Rentenleistung handele. Für die Auszahlung solcher Sozialleistungen, so das Finanzministerium NRW, sei grundsätzlich der Bund zuständig. Daher habe das Land Nordrhein-Westfalen gemeinsam mit anderen Bundesländern die Bundesregierung im Rahmen der Bundesratssitzung vom 28. Oktober 2022 dazu aufgefordert, sich des Problems einer Auszahlung der Energiepreispauschale für Versorgungsempfänger berufsständischer Versorgungswerke anzunehmen und diese in kommenden Entlastungspaketen ebenfalls zu berücksichtigen (Drucksache 523/22). Auch die Arbeitsgemeinschaft berufsständischer Versorgungseinrichtungen e.V. (ABV) hat sich seit Bekanntwerden des Gesetzesvorhabens intensiv darum bemüht, auf politischer Ebene und auch im Austausch mit dem Bundesministerium für Arbeit und Soziales eine Korrektur der entsprechenden Beschlusslage herbeizuführen. Das Bundesministerium für Arbeit und Soziales hat nun den Bundestag (Ausschuss für Arbeit und Soziales) über das Ergebnis seiner erneuten Prüfungen zur Energiepreispauschale am 15.03.2023 unterrichtet. In Bezug auf Versorgungsempfänger berufsständischer Versorgungwerke bleibt es bei seiner Einschätzung, dass die Auszahlung einer Energiepreispauschale an diese nicht Sache des Bundes, sondern der Länder sei. Insofern ist bedauerlicherweise davon auszugehen, dass weder der Bund noch das Land NRW eine Energiepreispauschale an Versorgungsempfänger berufsständischer Versorgungswerke auszahlen wird. (aktualisiert am 27.04.2023) Drucksache 523/22 Der Beitrag Neues zur Energiepreispauschale erschien zuerst auf Ärzteversorgung Westfalen-Lippe.

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Aktuelles zur Energiepreispauschale

An unsere Rentenbeziehenden, es erreichen uns derzeit viele Anfragen, ob die Rentenbeziehenden der Ärzteversorgung Westfalen-Lippe von der seitens der Bundesregierung im Rahmen des dritten Entlastungspaketes verabschiedeten Einmalzahlung in Höhe von

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Energiepreispauschale für Student*innen - jetzt beantragen

Einmalzahlung in Höhe von 200 Euro - Informationen aus dem Studierendensekretariat der TU Berlin

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Ist die Energiepreispauschale pfändbar?

Hierzu das Amtsgericht Norderstedt (Beschluss vom 15.09.2022, Az. 66 IN 90/19): Über das Vermögen eines Angestellten war ein Insolvenzverfahren eröffnet worden. Dieser stellte Ende August 2022 beim Insolvenzgericht den Antrag, dass die Energiepreispaus

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Neues Jahr Neues JA! ??

◾ 6 MONATE GERÄTE + SAUNA ◾ ? je 39,50 EUR / Monat (statt 67,00 EUR) ◾ 10ER-KARTE FÜR FASZIENTRAINING | WORKOUTS | ZUMBA | PILATES ◾ ? je 70,00 EUR (statt max. 95,00 EUR) Die Aktionen gelten nur für Neukunden und sind bis einschl. 15.02.2019 gültig. Nicht

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