Die Invaliditätsleistung gehört zum „Standardprogramm“ bei der Privaten Unfallversicherung. Wer durch einen Unfall invalide i. S. d. Rechts der privaten Unfallversicherung wird, hat bei fristgerechtem Vorliegen der entsprechenden ärztlichen Feststellung einen Anspruch auf Zahlung eines Geldbetrages. Dessen Höhe hängt von der versicherten Summe und des eingetretenen Invaliditätsgrads ab. Ein Unfall liegt vor, wenn die versicherte Person durch ein plötzlich von außen auf ihren Körper wirkendes Ereignis unfreiwillig eine Gesundheitsschädigung erleidet. Damit ist nicht nur der Verkehrsunfall versichert. Einwirkung von außen Für das Vorliegen eines Unfalls muss die Außenwelt auf den Versicherten einwirken. So erleidet ein Skifahrer, der ohne Berührung mit dem anderen diesem vorsorglich ausweicht, einen Unfall, wenn er stürzt, da die Skipiste durch den Aufprall auf ihn „einwirkt“ (BGH, Urt. v. 06.07.11, IV ZR 29/09). Abzugrenzen sind Verletzungen durch Eigenbewegungen. Diese fallen nicht unter den Unfallbegriff, wenn sie selbst und nicht erst eine durch sie verursachte Kollision zur Verletzung führen. Die Differenzierung ist häufig schwierig. Plötzlich Für das Merkmal der Plötzlichkeit kommt es auf die Einwirkung, nicht auf den Eintritt der Gesundheitsschädigung an. So ist die Definition des Unfalls bspw. auch erfüllt, wenn ein hochgeschleuderter Stein unvermittelt eine Windschutzscheibe zertrümmert, was bei dem dahinter sitzenden Fahrer einen Schock auslöst, an dem dieser jedoch nicht sofort, sondern im Laufe des Tages verstirbt (vgl. BGH, Urt. v. 19.04.72, IV ZR 50/71). Die Plötzlichkeit bestimmt sich nicht objektiv, sondern subjektiv. Es kommt also darauf an, dass der Betroffene nicht mit einer Gesundheitsschädigung rechnet. So kann es sich auch bei einem Taucher, der sich auskennt, um einen Unfall handeln, wenn er eine Dekompressionskrankheit erleidet (vgl. KG, Urt. v. 21.04.16, 6 U 141/15). Unfreiwillig Unfreiwillig ist der Unfall dann, wenn der Betroffene die Gesundheitsschädigung nicht freiwillig hinnimmt. Wenn ein Bergsteiger einen Höhenrekord ohne Sauerstoffgerät anstrebt und davon ausgeht, dies gesund zu überstehen, dann aber doch höhenkrank wird, liegt ein unfreiwilliger Unfall vor. Gesundheitsschädigung und Invalidität Der Unfall muss zu einer Gesundheitsschädigung führen. Diese muss eine körperliche oder geistige, dauerhafte Leistungsbeeinträchtigung der versicherten Person verursachen. Dauerhaft ist die Beeinträchtigung, wenn sie voraussichtlich länger als drei Jahre bestehen wird (Invalidität). Bei der Prüfung ist die Einschränkung im Alltag und insb. im Beruf i. d. R. ohne Belang. Es kommt allein auf die körperliche bzw. geistige Funktionalität an. Für die Anspruchsbegründung ist außerdem die rechtzeitige ärztliche Feststellung wichtig, worauf in einem Folgebeitrag einzugehen wird. Der so alltägliche Unfallbegriff ist in der privaten Unfallversicherung also recht komplex. Als Fachanwältin für Versicherungsrecht helfe ich Ihnen gerne, Klarheit zu gewinnen. Autor Amelie von Schoenaich, LL.M. Rechtsanwältin Master of Laws – Europarecht Fachanwältin für Versicherungsrecht Der Beitrag Private Unfallversicherung – Unfallbegriff erschien zuerst auf FAHR - GROSS - INDETZKI.
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