Rechtshilfe

Artikel 9 der UN-Antifolterkonvention verpflichtet die Unterzeichnerstaaten zu gegenseitiger Amts- und Rechtshilfe bei der Strafverfolgung von Folterstraftaten. Diese Bestimmung bezieht sich für die bei der Strafverfolgung mutmasslicher Folterer zu gewährende zwischenstaatliche Rechtshilfe grundsätzlich auf die internationalen Rechtshilfeabkommen, die zwischen den jeweils betroffenen Vertragsstaaten bestehen (Art. 9 Abs. 2 CAT). Darüber

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