Renovierungsklauseln und unrenovierte Wohnungen

Unter Aufgabe seiner bisherigen Rechtsprechung zur Wirksamkeit von Renovierungsklauseln hat der fr das Wohnraummietrecht zustndige VIII. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs durch weiteres Urteil vom 18.03.2015 VIII ZR 185/14 entschieden, dass Renovierungsklauseln dann unwirksam sind, wenn dem Mieter eine unrenovierte Wohnung bergeben und dieser Zustand nicht durch Zahlung eines angemessenen Betrages ausgeglichen wurde. Im Ausgangsfall hatte der Vermieter dem Mieter eine Wohnung ab dem 01.10.2002 vermietet. Zwischen den Parteien war vereinbart, dass der Mieter in drei Rumen Malerarbeiten ausfhrt, weshalb die Verpflichtung zur Mietzahlung erst ab dem 15.10. erfolgen sollte. Der Mietvertrag bertrug die Verpflichtung zur Durchfhrung von Schnheitsreparaturen auf den Mieter, wobei ein sogenannter weicher Fristenplan zugrunde lag. Nach Rckgabe der Mietsache nahm der Vermieter den Mieter auf Schadenersatz fr nicht bzw. nicht fachgerecht durchgefhrte Schnheitsreparaturen in Anspruch. Unter ausdrcklicher Aufgabe seiner bisherigen Rechtsprechung hat der BGH den Klageanspruch abgewiesen. Bislang galt bei unrenoviert bergebenen Wohnungen die Frist zur Durchfhrung der Renovierungsarbeiten erst ab bernahme der Wohnung und nicht ab dem Zeitpunkt, an welchem zuletzt Schnheitsreparaturen ausgefhrt worden waren. Nach der Rechtsprechung des BGH stellen Klauseln in Mietvertrgen, die vom Vermieter aufgestellt oder verfasst wurden, allgemeine Geschftsbedingungen dar, deren Wirksamkeit der Inhaltskontrolle durch die Rechtsprechung unterliegen. Bei der zugrunde liegenden Vertragsgestaltung, unrenoviert bergebene Wohnung Verpflichtung des Mieters zur Durchfhrung von Schnheitsreparaturen nach einem weichen Fristenplan, handelt es sich um eine unzulssige geltungserhaltende Reduktion. Denn nach Ansicht des BGH muss der Mieter bei einer unrenoviert bergebenen Wohnung Gebrauchsspuren beseitigen, die er nicht verursacht hat. Dies stellt eine unangemessene Benachteiligung des Mieters dar, die allerdings nicht in jedem Fall zur Unwirksamkeit der Klausel fhrt. Eine Ausnahme gilt nmlich dann, wenn der Vermieter dem Mieter einen angemessenen Ausgleich fr die Durchfhrung der Renovierung zahlt. Allerdings stellt der Erlass einer halben Monatsmiete fr Malerarbeiten in drei Rumen der Wohnung keinen angemessenen Ausgleich dar. In der Praxis ist daran zu denken, dass zunchst der Mieter fr die Zeit, in welcher er die Renovierungsarbeiten durchfhrt, keine Mietzahlung zu leisten hat, da er die Wohnung nicht bestimmungsgem nutzen kann. Je nach Hhe der monatlichen (Netto-) Miete und den Umfang der Schnheitsreparaturen mssen dem Mieter gleich mehrere Monatsmieten nach Einzug in die Wohnung erlassen werden, um einen angemessenen Ausgleich feststellen zu knnen. Sofern die Renovierungsklausel im Mietvertrag nicht zwischen einer unrenoviert und renoviert bergebenen Wohnung unterscheidet, ist diese nicht generell unwirksam. Der BGH fhrt hierzu aus, dass es sich bei einer renoviert bergebenen Wohnung und einer unrenoviert bergebenen Wohnung um verschiedene Vertragsgegenstnde handelt. Aus diesem Grund obliegt dem Mieter die Beweispflicht, dass ihm die Wohnung unrenoviert bergeben wurde und aus diesem Grund die Renovierungsklausel unwirksam ist. Renoviert ist die Wohnung nicht nur dann, wenn sie frisch gestrichen bergeben wurde, sondern schon dann, wenn die Rumlichkeiten den Gesamteindruck einer renovierten Wohnung vermitteln. Fr die Praxis bedeutet dies, dass der Zustand der Wohnung in einem bergabeprotokoll festgehalten und nach Mglichkeit auch mit Fotografien unterlegt werden sollte.

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