Rentenpunkte und Bürgergeld Was gilt für die Rente?

Lesedauer 3 MinutenKönnen Bürgergeld-Bezieher auch Rentenpunkte erhalten und falls ja, in welchem Umfang? Peter Knöppel, Rechtsanwalt und Rentenberater beantwortet diese und weitere Fragen. Keine Rentenversicherungspflicht für Bürgergeld-Bezieher Seit dem 1. Januar 2011 besteht Bürgergeld-Bezieher, keine Versicherungspflicht mehr in der gesetzlichen Rente. Diese Entscheidung bedeutet, dass keine Rentenpunkte mehr aus beitragspflichtigen Zeiten vor 2011 erworben werden. Die Deutsche Rentenversicherung bestätigt diese Tatsache und unterstreicht, dass keinerlei Versicherungsschutz mehr in der gesetzlichen Rente besteht. Anrechnungszeiten als Ausnahme Trotz der allgemeinen Regelung gibt es eine Ausnahme: Zeiten des Bezugs von ALG2 oder Bürgergeld können unter bestimmten Voraussetzungen als sogenannte Anrechnungszeiten gelten. Dies ist jedoch nur der Fall, wenn die ALG2- oder Bürgergeldzeit eine zuvor pflichtversicherte Beschäftigung unterbrochen hat. Diese Anrechnungszeiten können für die Wartezeit von 35 Jahren für eine Altersrente oder eine Altersrente für langjährig Versicherte relevant sein. Geringer Einfluss auf die Rentenhöhe Trotz der Möglichkeit von Anrechnungszeiten haben ALG2- oder Bürgergeldzeiten wenig Einfluss auf die Rentenhöhe. Da es sich nicht um Pflichtbeitragszeiten handelt, bringen sie für die Rentenberechnung nur begrenzten Nutzen. Bereits vor 2011 haben solche Zeiten nur geringe Beiträge zur Rentenversicherung eingebracht. Befristete Freiheit bis 2026: Ausnahmen und Regelungen im Überblick Die Bürgergeld-Bezieher sind bis Ende 2026 nicht verpflichtet, vorzeitig eine Rente wegen Alters in Anspruch zu nehmen. Diese Freiheit endet jedoch, sobald die gesetzlichen Voraussetzungen für eine ungeminderte Renteninanspruchnahme vorliegen. Ab 2027 könnte somit wieder die Pflicht zur vorzeitigen Renteneintritt mit 63 Jahren gelten. Bürgergeld bis zum regulären Rentenalter In den meisten Fällen wird Bürgergeld bis zum regulären Rentenalter gezahlt. Ausnahmen gelten für diejenigen, die Anspruch auf eine Altersrente für besonders langjährig Versicherte oder eine abschlagfreie Altersrente für schwerbehinderte Menschen haben. Zumutbarkeit einer Rentenantragsstellung Bürgergeld-Beziehern ist es zumutbar, eine ungekürzte Rente zu beantragen. Obwohl das Gesetz besagt, dass sie zwischen 2023 und 2026 nicht verpflichtet sind, eine Rente vorzeitig zu beantragen, besteht die Pflicht, dies zu tun, sobald die Voraussetzungen für eine ungeminderte Inanspruchnahme vorliegen. Fall 1: Altersrente für besonders langjährig Versicherte Für Bürgergeld-Bezieher, die die Voraussetzungen für die Altersrente für besonders langjährig Versicherte erfüllen, bleibt keine Wahl. Sobald die geforderten 45 Versicherungsjahre nachgewiesen werden können und das entsprechende Alter erreicht ist, muss diese Rente beantragt werden. Fall 2: Altersrente für schwerbehinderte Menschen Die Altersgrenze für schwerbehinderte Menschen steigt schrittweise an. Wenn die Bedingungen erfüllt sind, ist es Bürgergeld-Beziehern zumutbar, diese Rente abschlagfrei zu beziehen. Alternativ können sie dies drei Jahre vor Erreichen der Altersgrenze mit Abschlägen tun – allerdings erst bis Ende 2026. Fall 3: Altersrente für langjährig Versicherte Bürgergeld-Bezieher müssen die Altersrente für langjährig Versicherte nicht beantragen, da diese immer mit Rentenabschlägen verbunden ist. Lesen Sie auch: Neue Steuer für Rentner: Abzug von der Rente als Quellensteuer? Fall 4: Reguläre Altersrente Mit Erreichen der regulären Altersrente endet der Bürgergeld-Bezug. Stattdessen kann Grundsicherung im Alter beantragt werden. Bürgergeld oder früher in Rente? Bürgergeld-Bezieher, die Anspruch auf vorgezogenes Altersruhegeld haben, haben in den meisten Fällen die Wahl zwischen Bürgergeld und Rente. Je später der Renteneintritt, desto geringer sind die Rentenabschläge. Beispielhaft zeigt sich dies am Fall von Herrn M., der durch einen späteren Renteneintritt auf Rentenkürzungen verzichten kann. Anrechnungszeit beim Bürgergeld: Auch Vorteile für die Rente Die Zeit des Bürgergeldbezugs bringt zwar keine Rentenpunkte, aber als Anrechnungszeit kann sie Vorteile bei der Rente bringen. Insbesondere für Personen mit Anspruch auf Erwerbsminderungsrente und solche, die die Wartezeit von 35 Jahren für eine vorzeitige Altersrente erfüllen müssen, ist dies von Bedeutung. Beispiel: Frau L. und die Schwerbehindertenrente Frau L. bekommt Bürgergeld und ist schwerbehindert. Noch fehlen ihr zwei Jahre für die Altersrente für schwerbehinderte Menschen. Durch den Bezug von Bürgergeld kann sie die Wartezeit erfüllen und mit 65 Jahren die Rente ohne Abschlag beziehen. Minijob als Lösung: Vollwertige Versicherungszeit Für Bürgergeld-Bezieher, denen nur ein oder zwei Versicherungsjahre für die Frührente fehlen, kann die Aufnahme eines Minijobs sinnvoll sein. Wichtig dabei ist, die Versicherungspflicht nicht abzuwählen, damit die Minijob-Zeit als vollwertige Versicherungszeit zählt. Private Altersvorsorge bleibt unangetastet: Kein Zwang zur Verwertung Die neue Rechtslage gibt Entwarnung: Bürgergeld-Bezieher müssen ihre private Altersvorsorge nicht aufbrauchen. Versicherungsverträge, die der Altersvorsorge dienen, sind vollständig von der Vermögensberücksichtigung ausgenommen. Auch Selbstständige müssen ihr Altersvorsorgevermögen nicht auflösen, wenn sie Bürgergeld beantragen. „Angemessene“ Altersversorgung bei Selbstständigen Für Selbstständige gilt Altersvorsorgevermögen in angemessener Höhe als nicht verwertbar. Der Freibetrag orientiert sich am Beitrag zur allgemeinen Rentenversicherung bei einem Verdienst in Höhe des Durchschnittsentgelts. Dieser Betrag wird auf den nächsten durch 500 teilbaren Betrag aufgerundet. Der Beitrag Rentenpunkte und Bürgergeld Was gilt für die Rente? erschien zuerst auf Gegen Hartz IV - Bürgergeld Ratgeber und Hartz 4 Tipps.

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