Zur Frage der Ersatzfhigkeit von Reparaturkosten, die ber dem Wiederbeschaffungswert des unfallbeschdigten Kraftfahrzeugs liegen. In einer neuen Entscheidung hat der Bundesgerichtshof Stellung genommen zu der Frage, wie nach einem Verkehrsunfall ein Gebrauchtfahrzeug repariert werden darf, damit die Haftpflichtversicherung den Schaden auch ausgleichen muss. Hintergrund dieser Entscheidung war, dass die Klgerin einen Ausgleich des Schadens verlangte, obschon die Reparaturkosten die 130% - Grenze berstiegen. Kurzerhand lies die Klgerin das Fahrzeug einfach anders und damit nicht nach den Vorgaben des Sachverstndigen reparieren. Der Bundesgerichtshof hat nun entschieden, dass unter diesen Umstnden die Haftpflichtversicherung nicht die tatschlich angefallenen Kosten tragen muss, sondern sich der Schadenersatz im Sinne des 249 BGB nach Totalschaden abrechnet. Der Reparatur nach Sachverstndigengutachten kme eine bedeutende Rolle zu. Deshalb sei dem Geschdigten eine Abrechnung auf Reparaturkostenbasis zu versagen, wenn die prognostizierten Reparaturkosten 130 % des Wiederbeschaffungswerts berstiegen. Das BGH-Urteil findet sich unter http://juris.bundesgerichtshof.de/cgi-bin/rechtsprechung/document.py?Gericht=bgh&Art=en&Datum=Aktuell&Sort=12288&nr=72045&pos=15&anz=617. Es grt Sie herzlich Ihr Rechtsanwalt Tim Brhland
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