Schmerzensgeld nach Veröffentlichung sensibler Daten?

Mit Spannung verfolgen wir einen Rechtsstreit mit datenschutzrechtlicher Relevanz, bei dem es um den Anspruch auf immateriellen Schadensersatz geht. Grund für die Klage ist die unbefugte Veröffentlichung von persönlichen Daten, u.a. Gesundheitsdaten, eines Beschäftigten in einem Sportverband. Was war geschehen? Der Kläger ist bei einem Sportverein auf Grundlage eines Arbeitsverhältnisses als technischer Leiter beschäftigt. Der Verein vertritt als Luftsportverband in Nordrhein-Westfalen die Interessen von insgesamt 177 Luftsportvereinen und im Verband sind über die Vereine 9988 Mitglieder organisiert. Nachdem der Kläger erkrankte, versandte die Beklagte in ihrer Funktion als Präsidentin des Vereins, ein Rundschreiben, in dem sie alle Vereinsmitglieder über die Erkrankung des Klägers informierte. Das Schreiben enthielt außerdem Informationen zu Unstimmigkeiten zwischen dem Kläger und dem Präsidium. Zudem erwähnte es die Kündigung des Arbeitsverhältnisses durch einstimmigen Beschluss des Präsidiums. Der Kläger ist nach Rücknahme der Kündigung weiterhin für den Verein tätig, die Beklagte mittlerweile ausgeschieden. Gegenstand des Rechtsstreits Aufgrund der Offenlegung der zuvor genannten Daten begehrt der Kläger von der Beklagten ein angemessenes Schmerzensgeld, das 17.000 Euro nicht unterschreiten solle. Seinen Anspruch stützt er direkt auf den in Art. 82 DSGVO normierten Schadensersatzanspruch bei Datenschutzverstößen und hilfsweise auf einen Schadensersatz aufgrund unerlaubter Handlung nach § 823 Abs. 1 BGB. Der Kläger verklagt hierbei aber nicht seinen Arbeitgeber, sondern richtet die Klage direkt gegen die ehemalige Vereinspräsidentin. Seinen Arbeitgeber wolle er aus dem Rechtsstreit bewusst heraushalten. Dennoch hat er die Klage bei dem Arbeitsgericht (ArbG) Duisburg und nicht bei der ordentlichen Gerichtsbarkeit eingereicht. Daraufhin entbrannte zwischen den Parteien der Streit darüber, ob der Rechtsweg zu den Arbeitsgerichten überhaupt eröffnet sei. Nachdem das ArbG Duisburg dies verneinte, kam das Landesarbeitsgericht (LAG) Düsseldorf zu einer anderen Entscheidung (LAG Düsseldorf, Beschluss vom 01.07.2024 3 Ta 85/24). Die Entscheidung wurde im Wesentlichen damit begründet, dass nach allgemeiner Meinung in Rechtsprechung und Literatur „für Klagen von Arbeitnehmern gegen Organvertreter ihres Arbeitgebers aus im Zusammenhang mit dem Arbeitsverhältnis stehenden unerlaubten Handlungen der Rechtsweg zu den Arbeitsgerichten in entsprechender Anwendung des § 2 Abs. 1 Nr. 3 lit. d) ArbGG begründet“ (Rn. 36) sei. Die hier streitgegenständliche unerlaubte Handlung stehe in einem engen, inneren Zusammenhang mit dem Arbeitsverhältnis des Klägers. Gleiches gelte auch für den datenschutzrechtlichen Anspruch. Wie geht es weiter? Inhaltlich hat das LAG Düsseldorf über den Schadensersatzanspruch nicht entschieden, da dies dem zuständigen Arbeitsgericht – dem ArbG Duisburg – obliegt. Aus datenschutzrechtlicher Sicht erscheint ein solcher Anspruch dem Grunde nach aber möglich, da – zumindest auf Basis der veröffentlichten Informationen – eine unbefugte Offenlegung personenbezogener Daten und somit ein Verstoß gegen die DSGVO im Raum steht. Erschwerend ist, dass es sich bei den offengelegten Daten zum einen um Gesundheitsdaten handelt, zum anderen um Informationen über die arbeitgeberseitige Kündigung des Beschäftigungsverhältnisses. Die betroffenen Daten sind insofern als sensibel einzustufen und wurden zudem einer großen Personenanzahl offengelegt. Dass der Kläger hierdurch erhebliche immaterielle Nachteile erlitten haben will, erscheint demnach zumindest plausibel. Ob die Höhe des begehrten Schadensersatzes dem Rechnung trägt, muss das Gericht entscheiden. Fazit Auch wenn eine finale Entscheidung in dem Rechtsstreit noch aussteht, lässt sich eines bereits jetzt festhalten: Vor einer Veröffentlichung von sensiblen Informationen zu einzelnen Personen muss stets kritisch geprüft werden, was veröffentlicht werden darf und welche Folgen die Veröffentlichung haben kann. Wir werden über die gerichtliche Entscheidung berichten.

zum Artikel gehen

Veröffentlichung von Kinderfotos: Einwilligung aller sorgeberechtigten Elternteile erforderlich

Für die Veröffentlichung von Kinderfotos wird üblicherweise das Einverständnis der Eltern benötigt. Doch was ist, wenn sich die Sorgeberechtigten bei dieser Thematik nicht einig sind? Das OLG Düsseldorf hat sich mit einem solchen Fall befasst. Über das Ur

zum Artikel gehen

Veröffentlichung Soundtrack Belina Music For Peace

Im Zuge der CD-Veröffentlichung „BELINA MUSIC FOR PEACE am 26. Februar 2021 zum gleichnamigen Film erscheint am 19. März in streng limitierter Auflage das Doppel-Album in Vinyl. Jetzt auf Amazon kaufen!

zum Artikel gehen

Veröffentlichung in der IHK Bergische Wirtschaft zum Generationenwechsel in unserer Kanzlei

Der Beitrag Veröffentlichung in der IHK Bergische Wirtschaft zum Generationenwechsel in unserer Kanzlei erschien zuerst auf Kaib, Galldiks und Partner Steuerberatungsgesellschaft.

zum Artikel gehen

BEFUNDERHEBUNGSFEHLER

Schmerzensgeld vom Hausarzt In einem vom Oberlandesgericht Hamm (OLG) am 31.10.2014 entschiedenen Fall ließ sich eine Patientin von einer Ärztin als Vertreterin ihrer Hausärztin wegen Beschwerden im Rücken- und Gesäßbereich behandeln. Die Medizinerin d

zum Artikel gehen

Daten von Elster Formular nach Mein Elster übertragen

Die beliebte Steuersoftware Elster Formular kann ab diesem Jahr nicht mehr für die Steuererklärung genutzt werden. Die Daten müssen an die Online-Anwendung Mein Elster übertragen werden. Eine Importfunktion gibt es bei Mein Elster nicht. Die Daten müssen

zum Artikel gehen