Strafverteidigung im Ermittlungsverfahren

Die Einleitung eines Ermittlungsverfahrens setzt einen sogenannten Anfangsverdacht voraus. Dieser liegt vor, wenn die die Mglichkeit einer strafbaren Handlung besteht. Sodann die ist Staatsanwaltschaft verpflichtet, den Sachverhalt zu erforschen, 152, 160 StPO. Ausreichend dafr knnen (anonyme) Anzeigen, Zeitungsberichte, Verkehrsunflle mit Personenschaden oder auch Hinweise von Behrden, wie zum Beispiel des Finanzamtes, sein. Fr den Beschuldigten einer Straftat, gegen den sich das Ermittlungsverfahren richtet, kann dies schnell gravierende Folgen haben. Meist erfhrt der Beschuldigte eine ganze Zeit lang gar nicht erst, dass gegen ihn ermittelt wird. In dieser Zeit ist die Staatsanwaltschaft aber schon sehr aktiv. Es werden mglicherweise Nachbarn befragt, Zeugen vernommen, Kontoverdichtungen eingesehen, Gutachten erstellt, etc.. Manahmen knnen sich auch gegen den Beschuldigten selbst richten, etwa die Entnahme einer Blutprobe oder gar der Freiheitsentzug in Form von Untersuchungshaft. Teilweise erfhrt der Beschuldigte auch erst durch eine Anhrung oder einer Vorladung zur Beschuldigtenvernehmung, dass gegen ihn ermittelt wird. Der Grundsatz "nemo tenetur se ipsum accusare" besagt, dass niemand als Beweismittel gegen sich selbst dienen muss. Anders ausgedrckt: Niemand ist verpflichtet, sich selbst zu belasten. Seinen gesetzlichen Niederschlag findet dieser Grundsatz fr den Beschuldigten in 136StPO. Von diesem Recht machen aber leider nur wenige Beschuldigte Gebrauch. Oft befinden sich Beschuldigte in einer Art Rechtfertigungszwang, der ihn zu vorschnellen oder bereilten Einlassungen verfhrt. Ist der Beschuldigte erst einmal durch speziell geschulte Beamte der Polizei befragt worden, hat er mglicherweise schon Tatsachen offenbart, die den Anfangsverdacht zu einem hinreichenden Tatverdacht verdichten und somit zu einer Anklageerhebung oder den Erlass eines Strafbefehls fhren. Vor solchen Fehlern im Ermittlungsverfahren kann Sie ein Anwalt schtzen. Dies ist das gute Recht eines Beschuldigten, von dem er im Regelfall auch ausgiebig Gebrauch machen sollte. Nur der Anwalt hat die Mglichkeit Einsicht in die Ermittlungsakte zu nehmen und somit eine sachgerechte Verteidigung schon im Ermittlungsverfahren beginnen zu knnen. Waffengleichheit im Strafverfahren gibt es nur, wenn auch der Beschuldigte die Vorwrfe, die gegen ihn erhoben werden und den Gang der Ermittlungen kennt. Im Ermittlungsverfahren werden die Weichen gestellt. So kann der Anwalt bereits hier seine Ttigkeit entfalten: zum Bespiel, indem er die Erhebung von Beweisen beantragt oder gleich selbst beibringt, indem er Lcken in den Ermittlungen der Staatsanwaltschaften aufzeigt oder auch Haftbeschwerde einlegt. Aber auch die Kommunikation mit Staatsanwaltschaft und Gericht kann durch einen Strafverteidiger einfacher gefhrt werden. Effektive Strafverteidigung beginnt bereits im Ermittlungsverfahren. Was hier versumt wird, kann vor Gericht kaum noch nachgeholt werden. Der Strafverteidiger hat die Mglichkeit, die weiteren Ermittlungen im Sinne des Mandanten zu beeinflussen. Seine Aufgabe besteht vor allem darin, den Mandanten insbesondere vor den Manahmen der Ermittlungsbehrden zu schtzen und ihn mglichst vor einer in der Regel ffentlichen Hauptverhandlung zu bewahren. Es grt Sie herzlich Ihr Rechtsanwalt Tim Brhland Fachanwalt fr Strafrecht

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