Umsetzung der 3G-Pflicht für Beschäftigte – der Krisenstab informiert

Seit dem 24. November 2021 gelten die neuen Regelungen des betrieblichen Infektionsschutzes in §28 b des Infektionsschutzgesetzes. Beschäftigte müssen bei Betreten der Arbeitsstätte einen Impfnachweis oder gültigen Genesenennachweis oder eine aktuelle Bescheinigung über einen negativen Coronatest mitführen. Außerdem müssen die Arbeitgeber kontrollieren, ob die Beschäftigten dieser Verpflichtung nachkommen und dies entsprechend dokumentieren. Zudem hat der Arbeitgeber den Beschäftigten im Fall von Büroarbeit oder vergleichbaren Tätigkeiten anzubieten, diese Tätigkeiten Zuhause auszuführen, wenn keine zwingenden betriebsbedingten Gründe entgegenstehen. Die Beschäftigten haben dieses Angebot anzunehmen, soweit ihrerseits keine Gründe dagegensprechen. Wie die neuen Regelungen für die Beschäftigten der TU Berlin angewendet werden müssen, erklärt der Krisenstab in seinem jüngsten Informationsbrief vom 26. November 2021.  Die Regelungen sollen dazu beitragen, so der Krisenstab, die akute vierte Infektionswelle möglichst schnell zu brechen und das allgemeine Infektionsgeschehen in Deutschland effizient einzudämmen. Dafür müssten auch am Arbeitsplatz mögliche Infektionsketten wirksam unterbrochen werden.

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Umsetzung der 3G-Regel an der TU Berlin: Krisenstab erstellte FAQ-Liste

Wie muss die 3G-Regel für Beschäftigte an der TU Berlin umgestezt werden? Für zahlreiche Mitglieder der Universität stellen sich Fragen. Der Krisenstab hat dazu eine umfangreiche FAQ-Liste erstellt. Alle Detailregelung im Überblick finden Sie unten. Seit

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Welche Pflichten gibt es im Europäischen Ausland?

Ist eine Fahrt ins Ausland geplant? Dann sollte man heutzutage absolut informiert sein, was in den einzelnen Ländern Pflicht ist, was man an Bord haben muss! So ist es z.B. in Frankreich seit dem 1. Juli Pflicht, ein Alkoholmessgerät im Weiterlesen Der

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Stufe 2 für den Hochschulbetrieb unter Pandemiebedingungen beschlossen

Ab 8. Oktober 2020 gilt für alle Berliner Hochschulen die zweite Stufe des Stufenplans für den Hochschulbetrieb unter Pandemiebedingungen, der von der Senatskanzlei – Wissenschaft und Forschung gemeinsam mit der Berliner Landeskonferenz der Rektoren und P

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Corona-Impfung: Impfpriorisierung für Beschäftigte der TU Berlin

Mit der jüngsten Änderung der Verordnung zum Anspruch auf Schutzimpfungen gegen das Coronavirus SARS-CoV-2 (§ 4, (1) Nr. 8) hat der Gesetzgeber Personen, die an Hochschulen beschäftigt sind, der Gruppe der Personen mit erhöhter Priorität für einen Anspruc

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Infektionskettenmanagement der TU Berlin

Laut dem Bundesministerium für Arbeit und Soziales sind Arbeitnehmer*innen grundsätzlich verpflichtet, bei bestätigter COVID-19-Infektion ihre Arbeitgeberin zu unterrichten, damit diese im Rahmen ihrer Fürsorgeplicht Maßnahmen zum Schutz der Mitglieder de

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