Untersuchungspflicht bei Folterverdacht

Nach Artikel 12 der UN-Antifolterkonvention ist jeder Vertragsstaat verpflichtet, für eine umgehende und unparteiische Untersuchung Sorge zu tragen, sobald ein hinreichender Grund für die Annahme besteht, dass in einem seiner Hoheitsgewalt unterstehenden Gebiet eine Folterhandlung begangen wurde. Diese Untersuchungspflicht gilt gemäß Art. 16 Abs. 1 Satz 2 CAT auch, wenn

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