Veränderte Wegezeitentschädigung für Beschäftigte am Bau

Die Wegezeitentschädigung wurde im Bundesrahmentarifvertrag für das Baugewerbe (BRTV) neu geregelt. Das teilt der Dachverband Soka-Bau in einer aktuellen Nachricht mit. Die als „Verpflegungszuschuss“ bezeichnete Erstattung für Fahrten zu und von Arbeitsstellen mit täglicher Heimfahrt (§ 7 Ziffer 3.2 BRTV) sei als Erstattung von Verpflegungsmehraufwendungen für auswärtige Tätigkeit ohne Übernachtung – je nach Erstattungshöhe – entweder steuerfrei oder pauschal zu versteuern und gehöre damit (nach § 15 Abs. 4 VTV) nicht zum beitragspflichtigen Bruttolohn. „Die Wegezeitentschädigung für Fahrten zu und von Arbeitsstellen ohne tägliche Heimfahrt (§ 7 Ziffer 4.1 BRTV) ist dagegen ausschließlich eine Entlohnung für die aufgewendete Wegezeit und kein Verpflegungszuschuss (der nämlich in § 7 Ziffer 4.2 BRTV gesondert geregelt wird). Damit besteht keine Steuerfreiheit, die Leistung ist auch nicht pauschal zu versteuern“, benennt Soka-Bau Unterschiede. Somit gehöre die Wegezeitentschädigung für Fahren zu und von Baustellen ohne tägliche Heimfahrt zum beitragspflichtigen Bruttolohn. Der geänderte Bundesrahmentarifvertrag für das Baugewerbe gilt tatsächlich schon seit Anfang 2023 und ist für allgemeinverbindlich erklärt worden. Damit gilt die neue Wegezeitentschädigung für alle Baubetriebe und ihre Beschäftigten. Der Beitrag Veränderte Wegezeitentschädigung für Beschäftigte am Bau erschien zuerst auf Anja Müller.

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