Vergessen Sie nicht die Einzelaufzeichnungspflicht beim Hype um die TSE!

Im Zuge des Gesetz zum Schutz vor Manipulationen an digitalen Grundaufzeichnungen vom Dezember 2016 wurde die gesetzliche Einzelaufzeichnungspflicht definiert (§146 Abs.1 AO). Weitere Details sind im BMF-Schreiben vom 19.06.2018 nachzulesen: „Die Grundaufzeichnungen müssen so beschaffen sein, dass sie jederzeit eindeutig in ihre Einzelpositionen aufgegliedert werden können.“ (Abs. 2.1.3 S.1) „Die Pflicht zur Einzelaufzeichnung gilt grundsätzlich unabhängig davon, ob der Steuerpflichtige eine elektronisches Aufzeichnungssystem oder eine offene Ladenkasse verwendet.“ (2.1.4 S.1) „Branchenspezifische Mindestaufzeichnungspflichten und Zumutbarkeitsgesichtspunkte sind zu berücksichtigen.“ (2.1.5 S.1) Eine ausführliche Beratung bei Ihrem/r Steuerberater/in ist daher wichtig. Je nach Branchenspezifika ergeben sich u.a. folgende Fragen, die Sie unter Beachtung Ihres Unternehmens mit Ihrem/r Steuerberater besprechen sollten: Was sollten Bäckerei/Konditorei bei freien Preiseingaben, wie Sonderanfertigungen, beachten? Wie sollen Gastronomen mit der Eingabe von Divers-Artikeln umgehen (Speisen Divers & Küche Divers)? Was habe ich zu berücksichtigen beim Verkauf von Waren und Dienstleistungen bei einer Vielzahl bekannter Kunden? Was sollte beim Umgang mit elektronischen Waagen beachtet werden? Sollte Ihre Registrierkasse von Warengruppen-Registrierung auf artikelgenaues Registrieren umgestellt werden? Diese Information stellt keine steuerrechtliche Beratungsleistung dar. Bitte lassen Sie sich ausführlich von Ihrem/r Steuerberater/in zur Einzelaufzeichnungspflicht (§146 Abs.1 AO, BMF-Schreiben vom 19.06.2018 IV A 4 – S0316/13/10005 :053) beraten.

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