Verjährung und Verwirkung von Honoraransprüchen

Wie jedes Jahr möchten wir Sie auch heuer wieder auf die Verjährung bzw. Verwirkung Ihrer erbrachten und noch nicht abgerechneten Leistungen und Auslagen gem. §10 GOÄ (Forderungen) aufmerksam machen. Die Verjährungsfrist für Rechnungen beträgt nach §195 BGB drei Jahre und beginnt mit dem Ende des Jahres, in welchem dem Zahlungspflichtigen eine GOÄ-konforme Rechnung erteilt wurde. Honorarforderungen, die bisher noch nicht in Rechnung gestellt worden sind, können zwar nicht verjähren, es besteht aber die Gefahr, dass der Anspruch verwirkt ist. Um eine Verwirkung zu vermeiden, müssen alle im Jahr 2019 erbrachten und nicht abgerechneten privatärztlichen Leistungen noch in diesem Jahr in Rechnung gestellt werden. Bei Leistungen gegenüber Unfallversicherungsträgern betrifft dies Leistungen aus dem Jahr 2018, da diese nach Ablauf von vier Jahren der Fälligkeit verjähren. Um eine Verwirkung bzw. Verjährung zu vermeiden, raten wir Ihnen, die erbrachten Leistungen zeitnah in Rechnung zu stellen. Bitte reichen Sie Abrechnungen, die noch in diesem Jahr erledigt werden sollen, rechtzeitig bei uns ein.

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Neues Schuld- und Kaufrecht 2022 (Teil 2)

Im Zuge dessen wurden neue Vorschriften neues Schuld- und Kaufrecht im BGB geschaffen. Das neue Recht gilt für alle Verträge, die ab dem 01.01.2022 geschlossen wurden. Neu ist vor allem der im Sinne der Digitalisierung neu eingeführte Vertrag über di

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Mögliche Inhalte eines Bauvertrages

Mögliche Inhalte eines Bauvertrages I. Angaben zu den Vertragsparteien Auftraggeber Auftragnehmer ggf. Vertretungsregelungen II.  Angaben zum Vertragsgegenstand Bezeichnung des Bau

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Allgemeine Geschäftsbedingungen Berlin Stadtführungen Sightseeing Tours AGBs

Sehr geehrte Kunden, Gäste und Auftraggeber, die nachfolgenden Bedingungen werden, soweit wirksam vereinbart, im Buchungsfall Inhalt des zwischen Berlin Stadtführungen Sightseeing Tours, nachstehend „Berlin Stadtführungen abgekürzt und Ihnen zustande kom

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Neues Schuld- und Kaufrecht 2022

Im Zuge dessen wurden neue Vorschriften im BGB geschaffen. Diese gelten für alle Verträge, die ab dem 01.01.2022 geschlossen wurden. Betroffen sind hier das absolut klausurrelevante Kaufrecht sowie das allgemeine Vertragsrecht. Dabei wurde die allgemeine

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